Arbeitsrecht AUSSCHLUSSFRIST DES § 626 ABS. 2 BGB -Die außerordentliche Kündigung-

Arbeit Betrieb
06.01.20111820 Mal gelesen
Eine Herausforderung ist in der Praxis die sehr kurze Reaktionsdauer, die der Arbeitgeberseite im Falle beabsichtigter außerordentlicher Kündigungen nach § 626 BGB verbleibt.

Arbeitsrecht

AUSSCHLUSSFRIST DES § 626 ABS. 2 BGB -Die außerordentliche Kündigung-


Eine Herausforderung ist in der Praxis die sehr kurze Reaktionsdauer, die der Arbeitgeberseite im Falle beabsichtigter außerordentlicher Kündigungen nach § 626 BGB verbleibt. Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche  Kündigung nämlich nur innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kündigungsberechtigte von
den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Erheblich ist dabei allein eine positive Kenntnis. Selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis ist nicht ausreichend. Kündigungsberechtigter ist diejenige natürliche Person, der im gegebenen Fall das Recht zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung zusteht. Die Kenntnis eines Dritten, insbesondere eines Vorgesetzen des  Mitarbeiters muss sich der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen aber dann zurechnen lassen, wenn dessen Stellung im Betrieb nach den Umständen erwarten lässt, er werde den Kündigungsberechtigten über den  Kündigungssachverhalt unterrichten. Unsicherheiten ergeben sich für  Arbeitgeber hinsichtlich der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB des Öfteren dann, wenn es um den Ausspruch einer Kündigung bei Vorliegen bloßer Verdachtsmomente geht. Zwar ist § 626 Abs. 2 BGB auch hier zu beachten. Insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung auf das Bestehen eines Verdachts stützen will, der in der Tat schon für sich zur fristlosen Kündigung berechtigen kann, ist dieser gehalten, Ermittlungen anzustellen und den Arbeitnehmer anzuhören. Die Ausschlussfrist läuft erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kündigungsberechtigte so viel von dem Kündigungssachverhalt
kennt, dass er sich ein eigenes Urteil über den Verdacht und seine Tragweite bilden kann. Die Ermittlungen dürfen allerdings nicht hinausgezögert werden. Der Arbeitgeber muss mit gebotener Zügigkeit handeln. Ohne Bedeutung
ist letzten Endes, ob die Aufklärungsmaßnahmen tatsächlichzur Aufklärung des Sachverhalts beitragen konnten. Auf mögliche  Betriebsratsbeteiligung ist zu achten!

RA Sagsöz, Bonn