Neue BAG-Rechtsprechung zur Kündigungsfrist

Arbeit Betrieb
08.12.2010975 Mal gelesen
Gemäß § 4 S. 1 KSchG muss die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend gemacht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Kündigung ohne Prüfung der sozialen Rechtfertigung als rechtmäßig.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 01.09.2010 (Az. 5 AZR 700/09) entschieden, dass eine Kündigung, obwohl die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, gleichwohl - zum "falschen Zeitpunkt" - wirksam wird, wenn der Arbeitnehmer die ausgesprochene Kündigung nicht gemäß § 4 S. 1 KSchG fristgerecht mit der Kündigungsschutzklage angreift. 

Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitarbeiter einer Tankstelle im April des Jahres 2008 zum 31.07.2008 - also mit einer Frist von drei Monaten - die Kündigung erhalten hatte. Die Kündigungsfrist des Mitarbeiters betrug jedoch gemäß    § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BGB aufgrund seiner langen Beschäftigungsdauer fünf Monate. Wirksam wäre die Kündigung also eigentlich erst zum Ende des Monats September 2008 geworden. Da es der Arbeitnehmer jedoch versäumt hatte, die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage fristgemäß innerhalb von drei Wochen anzugreifen, ist die Kündigung zum verfrühten Termin - also bereits zum 31.07.2008 - wirksam geworden. Dies hat insbesondere auch zur Folge, dass dem Tankstellenmitarbeiter die Vergütung für den Annahmeverzugslohn für die Monate August und September 2008 entgangen sind. 

Mit Rücksicht auf diese neue Rechtsprechung ist Arbeitnehmern - wenn sie die Kündigung angreifen wollen - dringend zu raten, binnen drei Wochen gegen die Kündigung Klage einzureichen. Ansonsten beendet auch eine Kündigung, die nicht fristgemäß ausgesprochen wurde, zum verfrühten Termin das Arbeitsverhältnis. Wie dargelegt, kann dies für Arbeitnehmer zu dem Verlust von Lohnansprüchen führen. 

Rechtsanwalt Dr. Tobias Krumstroh LL.M.

Kanzlei Dr. Fricke & Collegen