Unkenntnis über weitere sozialversicherungspflichtige Minijobs schützt Arbeitgeber nicht vor Beitragsnachzahlung

Arbeit Betrieb
13.10.20061823 Mal gelesen
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen vom 21.08.2006, Az.: L 1 KR 366/02, haftet ein Arbeitgeber auch dann für Beiträge zu den Sozialversicherungen, wenn ein Arbeitnehmer ihm gegenüber fälschlich versichert, keine weiteren Minijobs auszuüben. Arbeitgeber haften demzufolge für die Beiträge immer dann, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund mehrerer Minijobs über die Freigrenzen hinaus verdient.
 
1. Einleitung
Versichert ein geringfügig Beschäftigter seinem Arbeitgeber, dass er keinem weiteren "Minijob" nachgeht und stellt sich dies als falsch heraus, muss der Arbeitgeber nach einer Entscheidung des LSG Hessen vom 21.08.2006, Az.: L 1 KR 366/02, nachträglich Beiträge zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) zahlen. Der Arbeitgeber ist gegen die Beitrags(nach)zahlung weder durch fehlende Kenntnis über die weitere Tätigkeit seines Arbeitnehmers geschützt, noch kann er sich durch die ordnungsgemäße Einhaltung von der Meldepflicht entlasten.
 
2. Rechtslage
Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen drei Arten von Minijobs:
  • geringfügig entlohnte Minijobs,
  • Minijobs in Privathaushalten sowie
  • kurzfristige Minijobs.
Arbeitnehmer können auch mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings nicht bei demselben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehreren Minijobs aufgespalten werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Die Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet, um bestimmen zu können, ob die Freigrenzen überschritten werden.
 
Das LSG Hessen hat nunmehr entschieden, dass ein Arbeitgeber gegen die Beitragszahlung weder durch fehlende Kenntnis über die weitere Tätigkeit seines Arbeitnehmers geschützt ist, noch kann er sich durch die ordnungsgemäße Einhaltung von Meldepflichten entlasten.
 
Geklagte hatte die Geschäftsführerin eines Reinigungsunternehmens. Sie hatte für einen Arbeitnehmer nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen, der ohne ihr Wissen mehreren Minijobs nachgegangen war. Nach Auffassung des LSG Hessen träfe es zwar zu, dass sie ohne eigenes Verschulden finanziell belastet würde. Die Versicherungspflicht sei aber dennoch eingetreten. Selbst wenn der Sozialversicherungsträger von den verschiedenen Beschäftigungen des Arbeitnehmers hätte Kenntnis haben müssen, entlaste dies den Arbeitgeber nicht. Ausschlaggebend sei alleine das Gesetz. Die sozialversicherungsrechtliche Versicherungspflicht trete kraft Gesetzes ein, so dass das Gesetz den Arbeitgeber zwar verschuldensunabhängig entlaste, entscheidend sei jedoch die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge.
 
3. Fazit
Die Entscheidung des LSG Hessen zeigt, dass der Arbeitgeber ein erhebliches Haftungsrisiko trägt, da er im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsregeln mit Nachforderungen für vergangene Zeiträume belastet werden kann. Es ist Arbeitgebern daher dringend anzuraten, regelmäßig beim zuständigen Sozialversicherungsträger einen Antrag zu stellen mit der Maßgabe, dass dieser über die Versicherungspflicht entscheidet. Vermeiden lässt sich eine Beitragsforderung nur dann, wenn der Arbeitgeber regelmäßig beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt, über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Wenn er sie dann verneint, kann sich der Arbeitgeber bei späteren Nachforderungen grundsätzlich darauf berufen.
 
Offen gelassen hat das LSG Hessen, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen der Beiträge in Regress nehmen kann. Hierzu bleibt eine weitere Entscheidung abzuwarten.
 
Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
 
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