Nach übereinstimmenden Medienberichten, u.a. BILD, hat das Landgericht München I wegen eines abgeschlossenen Optionsgeschäftes die Stadtsparkasse München auf Schadensersatz in Höhe von 1,46 Mio. Euro verurteilt, Az.?40?O?8534/20. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Stadtsparkasse München wurde hierbei wegen Falschberatung auf Schadensersatz verurteilt.
Nach den Medienberichten sagte ein Sparkassen-Berater aus, dass er "keine Exploration der Risikobereitschaft beim Kläger durchgeführt" habe. "Dem Kunden wurde eine hochriskante Anlage vermittelt, obwohl dieser zuvor deutlich kommuniziert hatte, dass er eine risikoarme und leicht verständliche Geldanlage wünsche".
Dies reichte offensichtlich dem Landgericht München I für die Verurteilung der Stadtsparkasse München.
Denn sobald ein Anleger nicht anleger- und objektgerecht beraten wurde und auch die sog. "Exploration" nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird, haftet eine beratende Bank bzw. Sparkasse wegen Falschberatung.
Die Entscheidung stützt sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Die BGH-Rechtsprechung zur Haftung des Anlageberaters fußt nämlich auf dem sog. Bond-Urteil (XI ZR 12/93), der Banken eine anleger- und objektgerechte Beratung vorschreibt.
Die Empfehlung des Anlageprodukts muss hierbei auf die Anlageziele und persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein ("anlegergerechte Beratung"). Der Kunde ist zudem über diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts aufzuklären, die für seine Anlageentscheidung eine wesentliche Bedeutung haben können ("objektgerechte Beratung").
Das Landgericht München I konnte bei dem hier entschiedenen Fall wohl eine an diesen Kriterien orientierende Beratung nicht feststellen und verurteilte die Bank daher auf Schadenersatz.
Die Bank hat nach den Medienberichten mehr als 430 ihrer Kunden derartige Kapitalanlage-Strategien mit sogenannten Optionsgeschäften angeboten.
Bei derartigen Geschäften "wettet" ein Kunde auf die zukünftige Wertentwicklung von Wertanlagen wie z.B. Aktien, Währungen oder Rohstoffen, oder wie im streitgegenständlichen Fall auf die Entwicklung des Deutschen Aktienindex (DAX). Das Riskante bei Optionsgeschäften ist nach Auffassung von Fachanwalt Eser das ungleiche Chancen-/Risikoverhältnis.
Was sollen betroffenen Anleger tun?
Wie die Entscheidung des Landgerichtes München zeigt, stehen betroffene Anleger nicht schutzlos da und sollten sich nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht über rechtliche Handlungsmöglichkeiten eingehend beraten und informieren lassen.
Die Frage, ob Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung bestehen, kann immer nur anhand der Einzelfallumstände (Einzelfall) beantwortet werden.
kostenlose Erstinformation
Interessierte Anleger können für eine erste unverbindliche Information Kontakt, beispielsweise via E-Mail oder via Telefon, 0711 217 235-0, mit der Anwaltskanzlei Eser aufnehmen.
www.eser-law.de
Eser Rechtsanwälte werden seit mehr als 17 Jahren als Anlegerschutzkanzlei überwiegend auf den Gebieten des Kapitalanlage- und Bankrechts tätig. Bundesweit erfolgt die Vertretung von geschädigten Anlegern gegenüber Beteiligungsgesellschaften, Banken und Vermittlern.
Der Gründer und Inhaber der Anwaltskanzlei, Rechtsanwalt Eser, ist zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und verfügt über eine langjährige Expertise im Bereich des Anlegerschutzes und des Kapitalmarktrechtes. Neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt lehrt Herr Eser seit 2010 als Lehrbeauftragter an der Duale Hochschule Baden-Württemberg im Fachbereich Finanzdienstleistungen.
Für rechtschutzversicherte Anleger bieten wir als besonderen Service, die Einholung einer Kostenschutzzusage bei der Rechtsschutzversicherung, an.