Aktuelle Rechtslage UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG

Anlegerrecht Investor
04.05.2021257 Mal gelesen
Kostenlose Erstinformation durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser weitere Festzinsanlagen der UDI Gruppe betroffen?

Nach einem aktuellen Bericht des Handelsblattes vom heutigen Tage, 04.05.2021, hat die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG, Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht Leipzig, Az.  401 IN 775/21, gestellt .

Dies ist eine Schocknachricht für alle betroffenen Anleger.

Hintergrund ist der, dass bei dem betroffenen Fonds die Bafin die Nachrangklausel als unwirksam eingestuft hatte.

Dadurch lag nun ein unerlaubtes Einlagengeschäft,  i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, vor, welches schließlich zur Insolvenz des UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG geführt haben soll.

Dieses Risiko schwebt nun auch über den weiteren Festzinsanlagen der UDI Gruppe, die ebenfalls über Nachrangklauseln verfügen.

Forderungsverzicht?

Um ein mögliches Insolvenzszenario für die anderen Festzinsanlagen der UDI-Gruppe zu vermeiden, unterbreitet deshalb aktuell die U 20 Prevent GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter Herr Reiner Langnickel, aktuell 7000 Anlegern von Festzinsanlagen der UDI-Gruppe ein Angebot zu einem Forderungsverzicht.

Wie Geschäftsführer Rainer Langnickel dem Handelsblatt bestätigt, sollen die Anleger auf einen großen Teil ihres Kapitals, 60 bis 85 %, nämlich verzichten.

Betroffene Anleger müssen nun entscheiden, ob sie den Forderungsverzicht erklären oder nicht. Die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG hat jedenfalls eine Frist zum 21. Mai 2021 für die Rückmeldung gesetzt. 

Was sollen betroffenen Anleger tun?

Vor dem Hintergrund der drohenden Verluste, sollten sich nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser die Anleger in Ruhe und ohne Zeitdruck von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht über rechtliche Handlungsmöglichkeiten eingehend beraten und informieren lassen.

Welche Handlungsmöglichkeiten für die betroffenen Anleger bestehen, ist dann individuell abzuklären.

Insoweit sollten weitere Ansprüche geprüft werden, z.B. Schadensersatzansprüche.

Es können wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung grundsätzlich auch Schadenersatzansprüche in Betracht kommen, sowohl gegen Vermittler und Berater als auch gegenüber Initiatoren und Prospektverantwortlichen.

So zitiert auch der Handelsblatt einen klagenden Anleger, der wegen Irreführung gegen den Vertriebsarm der UDI Gruppe vorgeht.

Die Frage ob Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung bestehen, kann immer nur anhand der Einzelfallumstände (Einzelfall) beantwortet werden.

Sollte jedoch im Einzelfall ein Vermittler die in Streit stehende Festzinsanlage (Nachrangdarlehen) als eine festgeldgleiche und sichere Anlage beworben haben, so würde nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser eine derartige Aufklärung und Beratung Schadensersatzansprüche auslösen.

Denn bei der Kombination eines Darlehens mit vertraglich vereinbartem Nachrang mit der Bewerbung eines angeblichen Festzinsangebotes kann hier eine solche Irreführung durchaus angenommen werden.

Ein Nachrangdarlehen ist nämlich äußerst riskant für einen Anleger, da dieser erst nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger, sein Geld zurückbekommt.

Nachrangklausel unwirksam, Folgen?

Der gewerbsmäßige Betrieb des Einlagengeschäfts ist erlaubnispflichtig (§ 32 KWG).

Bei der Frage der Begründetheit eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung könnte der Anleger nun argumentieren, dass der Vermittler gerade auf diesen Umstand nicht hingewiesen hat, also auf eine bestehende Erlaubnispflicht nach KWG.

Danach wäre dann eine deliktische Haftung des Beraters gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 KWG anzunehmen.

Interessierte Anleger können für eine erste unverbindliche Information Kontakt, beispielsweise via E-Mail oder via Telefon, mit der Anwaltskanzlei Eser aufnehmen. Auf der Homepage der Anwaltskanzlei sind weitergehende Information sowie ein Fragebogen abrufbar.

 www.eser-law.de

Eser Rechtsanwälte werden seit mehr als 16 Jahren als Anlegerschutzkanzlei überwiegend auf den Gebieten des Kapitalanlage- und Bankrechts tätig. Bundesweit erfolgt die Vertretung von geschädigten Anlegern gegenüber Beteiligungsgesellschaften, Banken und Vermittlern.

Der Gründer und Inhaber der Anwaltskanzlei, Rechtsanwalt Eser, ist zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und verfügt über eine langjährige Expertise im Bereich des Anlegerschutzes und des Kapitalmarktrechtes. Neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt lehrt Herr Eser seit 2010 als Lehrbeauftragter an der Duale Hochschule Baden-Württemberg im Fachbereich Finanzdienstleistungen.