Bgh belebt den Widerrufsjoker wegen Verwendung elektronischer Rechtsverkehr!

Anlegerrecht Investor
07.08.201988 Mal gelesen
BGH Widerruf Immobiliendarlehen BGH XI ZR 331/17

Das ist ein Knüller, der für Immobilienbesitzer viel Geld wert sein kann.

Mit einem aktuellen Beschluss (vom 04.06.2019, XI ZR 331/17)  hat der Bundesgerichtshof den Widerrufsjoker wiederbelebt. Gegenstand des Verfahrens war eine Widerrufsbelehrung der Sparda Bank, die in dieser Form auch von vielen anderen Banken verwendet wurde.

Sachverhalt

Urteil des BGH sorgt dafür, dass der Widerrufsjoker bei vielen Baufinanzierungen wieder greifen könnte. Häuslebauer würden dadurch ihre Zinsen mehr als halbieren.

Der Widerrufsjoker lebt also nach wie vor.

Der Bundesgerichtshof erklärt die Widerrufsinformation einer Bank für fehlerhaft. Die Entscheidung bietet vielen Verbrauchern vermutlich die Möglichkeit, die Zinsen ihrer Hypothekenfinanzierung durch einen Widerruf deutlich zu senken.

In einem Verfahren gegen die Sparda Bank (Az.: XI ZR 331/17) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrags nicht korrekt formuliert ist. Konsequenz daraus ist, dass der Kunde das Darlehen wohl noch Jahre nach Abschluss widerrufen kann und es beendet wird, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist.

In dem vorliegenden Fall hatte der Kunde bei der Sparda Berlin im Jahr 2012 eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen, die er in 2016 widerrief. Die Bank hatte eine Widerrufsinformation benutzt, die von dem gesetzlichen Mustertext abweicht. In dem verwendeten Text heißt es nämlich, dass die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher "seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB (.) erfüllt hat." Dieser Passus gilt allerdings nur auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.

Die Verwendung des Textes elektronischer Geschäftsverkehr wird in der Regel bei den allermeisten Widerrufsbelehrungen zu einer Rückabwicklung führen, da in der Regel immer der Darlehensnehmer eine Unterschrift geleistet hat.

"Elektronischer Geschäftsverkehr" bedeutet dabei, dass das Geschäft ausschließlich online geschlossen sein muss.

Damit steht höchstrichterlich fest, dass auch die neueren Widerrufsbelehrungen/Widerrufsinformationen nach dem 10.06.2010 noch heute widerrufen werden können, wenn die verwendete Sparkasse oder Bank streitige Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser sollten daher alle betroffenen Kunden ihre Widerrufsbelehrungen die sie in der fraglichen Zeit abgeschlossen haben und die fehlerhafte Angabe enthalten von einem versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zeitnah prüfen lassen. 

Für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung/Widerrufsinformation diese fehlerhafte Angabe enthält bestehen ausgezeichnete Chancen auf Durchsetzung der Rückabwicklung.

Kostenfreie Klärung des möglichen Anspruchs!

Interessierte Verbraucher können die Dienste von der Fachanwaltskanzlei Eser bundesweit in Anspruch nehmen. Insoweit bietet die spezialisierte Anwaltskanzlei eine kostenfreie Prüfung/Klärung an, ob die verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind oder nicht!

Unsere Dienste:

  1. Wir prüfen daher für Sie kostenfrei die Widerrufsbelehrung Ihres Vertrages auf Fehler.
  2. Wir informieren Sie kostenfrei über die Widerrufbarkeit Ihres Vertrages und die Chancen der Durchsetzung des Widerrufes sowie die Kosten des Mandats.
  3. Dann entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Durchsetzung des Widerrufs beauftragen. Bis dahin fallen für Sie keine Kosten an!

Eser Rechtsanwälte werden bundesweit tätig. In Berlin (Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist seit 15 Jahren als spezialisierter Anwalt im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts bundesweit tätig. Daneben ist er auch als Lehrbeauftragter bei der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart tätig.