ALNO AG i.L. laut Gutachten bereits 2013 zahlungsunfähig!

26.04.2018 135 Mal gelesen
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Per Adhoc-Meldung vom 24.04.2018 ließ die ALNO AG i.L. veröffentlichen, dass dem Insolvenzverwalter nunmehr das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten zur Ermittlung der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorliege. Das Gutachten bringt Brisantes zu Tage. Denn die Andersch AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kommt darin zu dem Ergebnis, dass die ALNO AG i.L. bereits im Jahr 2013 zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO gewesen sei.

Das würde bedeuten, dass die Unternehmensverantwortlichen bereits im Jahr 2013 verpflichtet gewesen wären, einen Insolvenzantrag zu stellen.  § 15a Abs. 1 S. 1 InsO besagt, dass bei Zahlungsunfähigkeit einer juristischen Person, die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen haben. Insolvenzantrag wurde indes erst im Jahr 2017 gestellt. Dadurch könnte der Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt worden sein, der u.a. voraussetzt, dass die verantwortlichen Personen den Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig gestellt haben. Als Strafmaß sieht dieser Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Wichtig für alle Anleihegläubiger:

Eine Insolvenzverschleppung stellt nicht nur einen Insolvenzstraftatbestand dar, sondern kann auch individuelle Schadensersatzansprüche für die Anleihegläubiger begründen, denn § 15a InsO, der die Insolvenzverschleppung regelt, stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB zugunsten der Gesellschaftsgläubiger dar. Demnach könnte den Anleihegläubigern ein Schadensersatzanspruch zustehen. Anspruchsgegner wäre dabei nicht die insolvente ALNO AG, sondern die für sie handelnden Vertreter persönlich. Mit der Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche könnten demnach weitere Haftungsgegner und dahinterstehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen in die Verantwortung genommen und der durch den Anleihekauf eingetretene Schaden auf diese Weise ersetzt werden. Die entsprechenden Ansprüche können nicht durch den Insolvenzverwalter oder den gemeinsamen Vertreter geltend gemacht werden. Jeder Anleihegläubiger muss seine Rechte selbst wahrnehmen.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die bereits vielfach Anleger im Rahmen von Unternehmensinsolvenzen vertrat, rät den aktuell betroffenen Anleihegläubigern, die weiteren Informationen hinsichtlich des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung aufmerksam zu verfolgen und bietet den Anlegern die Möglichkeit, sich über folgenden Link:

https://www.dr-greger.de/kontakt/beratung-fuer-anleger/

bzw. folgender E-Mailadresse:

ALNO-Anleihe@dr-greger.de 

bei der Kanzlei Dr. Greger & Collegen kostenlos zu registrieren.

Mit der Anmeldung werden Sie in den eigens für Anleihegläubiger der ALNO AG eingerichteten Anlegerpool aufgenommen, über den die Interessen der Anleihegläubiger gebündelt werden.