Verluste aus Anleihen und Darlehensforderungen steuerlich geltend machen

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11.01.2018193 Mal gelesen
Anleger mussten es immer wieder erleben, dass ihre Investitionen in Anleihen floppten. Der finanzielle Schaden ist gewaltig. Damit war es aber noch nicht getan. Denn die Verluste konnten vielfach noch nicht einmal steuerlich geltend gemacht werden.

Doch zumindest hier gibt es nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfreuliche Nachrichten (Az.: VIII R 13/15).

Der BFH stellte fest, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung ein steuerlich anzuerkennender Verlust sei. Bislang war es so, dass Anleger, die ihre Anteile nicht verkauft hatten, sondern noch auf Ausgleichszahlungen warteten, ihre Verluste steuerlich nicht geltend machen konnten. "Die Entscheidung des BFH ist nach der Einführung der Abgeltungssteuer nur folgerichtig und für die geschädigten Anleger sicher erfreulich. Der Teufel steckt aber im Detail. Denn der BFH stellte auch fest, dass von einem Forderungsausfall erst dann auszugehen sei, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Schuldner reiche dafür in der Regel aber nicht aus. Das wird in der Praxis zu Schwierigkeiten führen", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar ein Darlehen gewährt. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Ehepaar meldete seine ausstehende Forderung zur Insolvenztabelle an und wollte den Verlust bei der Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen. Der Verlust wurde von dem zuständigen Finanzamt allerdings nicht berücksichtigt. Einspruch und Klage gegen diese Entscheidung blieben zunächst erfolglos. Der BFH hat die Entscheidung mit Urteil vom 24. Oktober 2017 jedoch aufgehoben und die Sache an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen.

Nach dem Urteil des BFH liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls vor, wenn feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen zu erwarten sind. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Bei Unternehmensanleihen, Nachrangdarlehen oder ähnlichen Kapitalanlagen gewähren die Anleger den Unternehmen Darlehen. Im Insolvenzfall gehen sie oft leer aus oder erhalten nur eine geringe Insolvenzquote. Den Verlust können sie nun immerhin steuerlich geltend machen und bei Ablehnung des Finanzamtes es wieder versuchen. "Das ist aber nur der steuerliche Aspekt. Denn fallen Anleihen oder Nachrangdarlehen aus oder erleiden Anleger Verluste mit ihrer Kapitalanlage, besteht häufig die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen", so Rechtsanwalt Jansen.

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/kapitalanlagerecht