Nachrangdarlehen: Schadensersatzansprüche der Anleger wegen unzulässiger Klauseln in den AGB

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16.11.201720 Mal gelesen
Nachrangdarlehen sind hoch spekulative Geldanlagen. Anlegern werden in der Regel mit hohen Zinsen gelockt, tragen aber auch das Risko des Totalverlusts.

Nachrangdarlehen sind hoch spekulative Geldanlagen. Anlegern werden in der Regel mit hohen Zinsen gelockt. "Für die Zinsen zahlen die Anleger aber auch einen hohen Preis. Sie haben das Risiko des Totalverlusts. Das ist bei Nachrangdarlehen immer wieder festzustellen. Aktuell droht das etwa den Anlegern der Treuk AG", sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger.

Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen hat sich seit vielen Jahren mit der speziellen Problematik bei Nachrangdarlehen auseinandergesetzt. Er weiß, das Geld der Anleger muss auch bei einer Insolvenz des Unternehmens nicht endgültig verloren sein. Allerdings müssen dann die rechtlichen Möglichkeiten konsequent genutzt werden.

Rangrücktritt wirksam vereinbart?

Bei Nachrangdarlehen stellt sich für die Anleger grundsätzlich die Problematik, dass ihre Forderungen nachrangig sind. Das bedeutet, dass sie im Insolvenzverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit leer ausgehen werden, da zunächst die Forderungen aller anderen Gläubiger bedient werden. "Allerdings kann geprüft werden, ob der Rangrücktritt der Anleger, bei Nachrangdarlehen die Darlehensgeber, überhaupt wirksam vereinbart wurde. Das ist längst nicht bei allen Nachrangdarlehen der Fall. Dann sind die Forderungen im Insolvenzverfahren auch nicht nachrangig zu behandeln", erklärt Rechtsanwalt Ralf Buerger.

Üblicherweise wird bei Nachrangdarlehen der Rangrücktritt des Darlehensgebers in vorformulierten Klauseln vereinbart. Darin finden sich Formulierungen wie, dass kein unbedingter Rückzahlungsanspruch der Darlehensgeber besteht, sondern seine Forderungen nachrangig sind, um die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Darlehensnehmerin zu vermeiden oder die Forderungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Darlehensnehmerin führen würden. "Solche Klauseln sind oft vorformuliert und finden sich in den AGB. Damit unterliegen sie aber auch der Prüfung und können aus verschiedenen Gründen unwirksam sein", so Rechtsanwalt Buerger. Das ist etwa der Fall, wenn derartige Klauseln, den Verbraucher entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, nicht transparent genug sind oder für den Verbraucher überraschend kommen, d.h. sie den Verbraucher "überrumpeln".

Unangemessene Benachteiligung und Verstoß gegen Transparenzgebot

"Hier lässt sich oft ein Ansatzpunkt finden, um die Nachrangigkeit zu beenden", sagt Rechtsanwalt Buerger. Denn die Auswirkungen eines qualifizierten Rangrücktritts sind für den Verbraucher oftmals nicht hinreichend verständlich dargestellt. Dem Verbraucher wird nicht deutlich, dass er bei einem Nachrangdarlehen im Endeffekt eine unternehmerische Beteiligung mit den entsprechenden Haftungsrisiken abschließt. Ihm wird nicht klar, dass er sich am wirtschaftlichen Risiko der Darlehensnehmerin beteiligt und deshalb den Totalverlust seines investierten Geldes erleiden kann.

Ebenso werde der Anleger bei Nachrangdarlehen häufig auch entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so Rechtsanwalt Buerger. Dafür sprechen mehrere Punkte. So tritt der Anleger bei einer wirtschaftlichen Krise der Darlehensnehmerin schon vor dem Eintritt der Insolvenz hinter die Ansprüche anderer Gläubiger zurück, sein Kündigungsrecht wird beeinträchtigt oder er kann die Rückzahlung des Darlehens nicht verlangen.

Schadensersatzansprüche der Anleger

"Die Unwirksamkeit der Nachrangklausel hat für Anleger verschiedene erfreuliche Konsequenzen", erklärt Rechtsanwalt Buerger. Denn dadurch sei das Unternehmen als erlaubnispflichtiger Finanzdienstleister anzusehen, der aber nicht die entsprechenden Genehmigungen für die Einlagengeschäfte hat. Dadurch können nicht nur Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen entstehen, sondern auch gegen die Anlagevermittler, die ebenfalls eine Erlaubnis für die Vermittlung der Einlagengeschäfte hätten haben müssen.

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