Dr. Greger & Collegen zur "MS Stadt Rostock Zweite T + H Schiffahrts GmbH + Co. KG":

08.05.2017 88 Mal gelesen
Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück - Schadensersatzansprüche drohen zu verjähren!

Anleger der MS Stadt Rostock Zweite T H Schiffahrts GmbH Co. KG ("MS Stadt Rostock") werden aktuell von dem Insolvenzverwalter des Schiffsfonds zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert. Damit verwirklicht sich eines der unternehmerischen Risiken, die die Anleger des Fonds bei Unterzeichnung ihrer Beitrittserklärung eingegangen sind. Denn dabei hat man die Erklärung abgegeben, der Gesellschaft als Kommanditist und somit als Gesellschafter mit allen damit einhergehenden Rechten und Pflichten beizutreten. Hierunter fällt unter anderem die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB, d.h. die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Diese greift ein, wenn der Kommanditist Auszahlungen erhalten hat, die nicht durch Gewinne gedeckt sind oder hierdurch die Kapitalanteile unter die Hafteinlage sinken.

"Unsere Erfahrungen zeigen, dass Anleger über dieses Haftungsrisiko, wie auch andere Risiken, wie z.B. das Totalverlustrisiko, vielfach nicht aufgeklärt wurden", so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger. Häufig wurde die Anlage gar als "sichere Anlagemöglichkeit" verkauft. Dabei unterliegt der Anlageberater der Pflicht, über alle wesentlichen Umstände des Anlageproduktes aufzuklären. Hierunter fallen insbesondere die Risiken der Anlage. Ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger empfiehlt betroffenen Anlegern, die sich über den König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I an der insolventen Schiffsgesellschaft beteiligt haben, sich frühzeitig von einer auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Rat über die jetzt in Betracht kommenden rechtlichen Handlungsmöglichkeiten einzuholen. Denn die Zeichnung war bereits im Jahr 2007 möglich, so dass die absolute 10-jährige Verjährung der Schadensersatzansprüche abzulaufen droht. Auch sollten die Forderungen des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft bezahlt werden. In Betracht zu ziehen wäre insbesondere eine Zurückweisung der Forderung. Anleger, die sich an die Kanzlei Dr. Greger & Collegen wenden, erhalten eine fundierte Einschätzung ihrer Handlungsmöglichkeiten mit entsprechenden Empfehlungen.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die bundesweit bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützen konnte, bietet kompetente Unterstützung bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Anlegerrechte.


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