Schadensminimierung durch Vergleiche - WGF-Anleger vor LG Düsseldorf erfolgreich

Schadensminimierung durch Vergleiche - WGF-Anleger vor LG Düsseldorf erfolgreich
22.09.2015900 Mal gelesen
Mandanten der Anlegerkanzlei Dr. Stoll & Sauer konnten akzeptable Vergleiche abschließen. Weitere WGF-Anleger haben Berufung eingelegt

Ein langer Rechtsstreit rund um die WGF-Hypothekenanleihen WGFH06 und WGFH07 geht zu Ende. In mehreren Dutzend Klageverfahren hatten Anleger mit Hilfe der hochspezialisierten Kanzlei im Kapitalanlagerecht Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unter Führung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Grotz u.a. gegen die Wertpapierherausgeberin WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte vor dem Landgericht Düsseldorf geklagt.

Eine Zivilkammer des Landgerichts hatte es sich sehr einfach gemacht. Ein Teil der Klagen wurde durch die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgewiesen, wogegen die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erfolgversprechende Berufungen zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegte.

Eine weitere mit den Prospekthaftungsklagen befasste Zivilkammer hingegen hat es sich nicht derart einfach gemacht. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat in einem Hinweisbeschluss klar gemacht, dass durchaus Prospektfehler vorliegen können. Nachdem die Kanzlei Berufung gegen die Urteile des Landgerichts Düsseldorf eingelegt hatte, konnten in den Gerichtsprozessen für nahezu alle Anleger Vergleiche abgeschlossen werden, sodass die Anleger einen Teil ihrer Verluste ersetzt bekommen. Die Vergleiche wurden aus dem Lager der Gegenseite angeboten.

Einige Anleger wollten keinen Vergleich schließen. Hier sind spätestens 2016 Urteile zu erwarten. Anfang 2013 hatte die Kanzlei Prospekthaftungsklagen beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. Rund ein Jahr zuvor - Ende 2012 - hatte die WGF AG einen Insolvenzantrag stellen müssen. Es folgte ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Doch nicht nur das Insolvenzverfahren und der im Insolvenzplan festgeschriebene Verzicht auf einen Teil der Forderungen aus den Hypothekenanleihen sorgten für Irritationen bei den Anlegern. Insbesondere für jene Anleger, die auf die "Mündelsicherheit" bzw. Mündelgeldtauglichkeit der Hypothekenanleihen vertraut hatten, war der Verzicht eine herbe Überraschung.

Rechtsanwalt Ralph Sauer: "Die Ergebnisse des Insolvenzplans waren aber auch für jene Anleger ernüchternd, die sich vor dem Erwerb extra ausführlich anhand des Prospekts, weiterer Unterlagen oder auch der Homepage über die Hypothekenanleihen informiert hatten. Sie waren davon ausgegangen, dass sie gerade für den Fall einer Insolvenz nahezu vollständig abgesichert sind. Dies führte zu der Frage, ob die Verkaufsprospekte überhaupt zutreffend und richtig über die Hypothekenanleihen informieren."

Bei einer rechtlichen Überprüfung der Prospekte der Anleihen WGFH06 und WGFH07 durch Fachanwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zeigten sich Lücken in den Risikobeschreibungen sowie weitere Schwachstellen.

Der Versuch, eine außergerichtliche Lösung mit Hilfe einer staatlichen Gütestelle zu finden, scheiterte. Es wurden daher Anfang 2013 Prospekthaftungsklagen beim zuständigen Landgericht Düsseldorf eingereicht, die bei der 8. und 10. Zivilkammer des Landgerichts landeten.

Fachanwalt Grotz: "Obwohl es für die betroffenen Anleger auf der Hand lag, dass die angepriesenen Eigenschaften der WGF-Hypothekenanleihen nicht vorhanden sind, sind Prospekthaftungsklagen komplex und der Ausgang der Verfahren nicht sicher vorhersehbar. In den Verfahren der Hypothekenanleihe WGFH06 zeigt sich dies besonders deutlich."

Die Prozesse der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer wurden bei zwei unterschiedlichen Kammern des Landgerichts Düsseldorf geführt. Nach mehreren Monate wurden die zahlreichen Prozesse mit kuriosem (Zwischen-)Ergebnis beendet: Eine Kammer erblickte keinerlei Prospektfehler im Verkaufsprospekt, während die andere Kammer aufgrund erheblicher Lücken in den Risikobeschreibungen dazu tendierte, denselben Prospekt als fehlerhaft zu bewerten.

Die letztendliche, obergerichtliche Antwort, ob die Prospekte der Hypothekenanleihen WGFH06 und WGFH07 rechtsrelevante Fehler aufweisen, ist für die Mehrheit der klagenden Anleger nun nicht mehr relevant. Durch den Vergleich wurden die Gerichtsverfahren beendet. Durch den Vergleichsbetrag sowie die bislang erhaltenen Ausschüttungen und Rückflüsse aus dem Insolvenzplan dürften die betroffenen Anleger mit einem ganz überwiegenden Rückfluss ihrer Investition rechnen. Die sehr wenigen Verfahren, die nicht durch den Vergleich beendet wurden, befinden sich in der Berufungsinstanz.

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