PROKON-Insolvenz und Anmeldung der Forderungen: Auf was kommt es an?

PROKON-Insolvenz und Anmeldung der Forderungen: Auf was kommt es an?
11.07.2014343 Mal gelesen
Im PROKON-Insolvenzverfahren müssen sich die Anleger um die Forderungsanmeldung kümmern.

Nach dem Erhalt der Vordrucke müssen sich die Genussrechte-Inhaber ihre Forderungen anmelden. Diesem Schritt sollten die Anleger besondere Aufmerksamkeit widmen, da im weiteren Insolvenzverfahren nur angemeldete Forderungen berücksichtigt werden. Doch auf was kommt es bei der Forderungsanmeldung an?

 

Es kommt nicht auf die schnellstmögliche Anmeldung an

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Anmeldung alle Forderungen von Genussrechte-Inhabern betrifft. Das Gesetz bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden (§ 41 der Insolvenzordnung). Es müssen daher nicht nur gekündigte Genussrechte angemeldet werden, sondern auch ungekündigte und noch nicht abgelaufene Genussrechte sind betroffen.

 

Nach dem Erhalt der Formulare müssen die PROKON-Anleger sich nicht schnellstmöglich um die Anmeldung kümmern. Für eine Forderungsanmeldung reicht es aus, wenn diese bis zum 15.09.2014 erledigt ist. Denn Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens soll es zu keinem "Wettrennen" zwischen gleich zu behandelnden Gläubigern kommen - daher ist bei Forderungsanmeldung eine schnellstmögliche Anmeldung nicht ausschlaggebend. Rechtzeitig erfolgen muss sie dennoch.

 

Genaue Begründung der Forderung ist bei der Anmeldung wichtig.

 

Die Genussrechte-Inhaber müssen auch begründen, weswegen sie eine Forderung gegenüber der PROKON Regenerative Energien GmbH haben. Dieser Aspekt der Forderungsanmeldung ist die größte Herausforderung. Denn die genaue rechtliche Begründung kann im weiteren Insolvenzverfahren bedeutend sein. Insbesondere deshalb, weil ein Insolvenzverfahren keinem fest vorgeschriebenen Ablauf folgt, sondern kann flexibel gestaltet werden. Da die Anmeldung jedoch zu Beginn des langwierigen Insolvenzverfahrens erfolgt, sollten die rechtliche Begründung auch mögliche spätere Veränderungen und Entwicklungen berücksichtigen.

 

Wenn sich Genussrechte-Inhaber bei diesem wesentlichen Schritt des Insolvenzverfahrens unterstützen lassen möchten, dann sollten sie sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Ralph Sauer ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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