PROKON: Termine, Fristen und Formulare – Was hält das Insolvenzverfahren für die Anleger bereit?

PROKON: Termine, Fristen und Formulare – Was hält das Insolvenzverfahren für die Anleger bereit?
21.05.2014251 Mal gelesen
Das PROKON-Insolvenzverfahren bringt für die Anleger nicht nur die Frage nach der Rückzahlung des Geldes mit sich, sondern auch verschiedene Termine, Fristen und Formalitäten. Einer der ersten Termine, die auf die Anleger zukommen, ist die Gläubigerversammlung.

Wer als Gläubiger an einem Insolvenzverfahren teilnehmen muss, hat sich mit verschiedenen Terminen, Fristen, Gläubigerversammlungen und auch Formularen auseinanderzusetzen. Dies kommt nun auch auf Anleger zu, die in PROKON-Genussrechte investierten. Einer der ersten fixen Termine ist die am 22. Juli 2014 stattfindende Gläubigerversammlung. Dort erhalten die Anleger zum einen Informationen über Stand des Insolvenzverfahrens, zum anderen dient die Veranstaltung aber auch der weiteren Gestaltung des Verfahrens. Die Gläubiger sollen verschiedene Entscheidungen treffen.

 

Gläubigerversammlung ist einer der ersten Termine, den die PROKON-Anleger beachten sollten

 

So soll unter anderem entschieden werden, ob das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt werden soll. Im diesem Fall wird der weiteren Geschäftsbetriebs nicht vom Insolvenzverwalter betreut, sondern die Geschäftsführung nimmt dieses Aufgabe weiterhin wahr. Im Fall einer Eigenverwaltung wird von dem Gericht ein Sachwalter bestellt, der der Geschäftsführung zur Seite steht. Es soll in der kommenden PROKON-Gläubigerversammlung auch entschieden werden, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll. In einem Insolvenzplan können Einzelheiten und grundlegende Fragen des kommenden Verfahrens verbindlich geregelt werden können. Bei der in rund acht Wochen stattfindenden Gläubigerversammlung soll aber kein bereits fertiger Insolvenzplan beschlossen werden, sondern es geht vielmehr um die grundlegende Frage, ob die Gläubiger die Erstellung eines solchen Plans wünschen.

 

Die anstehende Gläubigerversammlung ist nur ein Aspekt des PROKON-Insolvenzverfahrens. Die Anleger sollen im Juli 2014 vom Insolvenzverwalter die Formulare für die Anmeldung ihrer Forderungen erhalten. Da in einem Insolvenzverfahren nur angemeldete Forderungen berücksichtigt werden, sollten die Genussrechte-Inhaber sich das Fristende am 15. September 2014 unbedingt vormerken. Kurz gesagt: Anleger, die in PROKON-Genussrechte investierten, werden sich in nächster Zukunft mit den praktischen Fragestellungen eines Insolvenzverfahrens auseinandersetzen müssen. Für Anleger, die sich noch nie mit dem Ablauf eines Insolvenzverfahrens befassen mussten, dürfte dies eine vollkommen neue Erfahrung sein.

 

Was können Anleger unternehmen, für die ein Insolvenzverfahren Neuland ist?

 

Möchten sich PROKON-Genussrechte-Inhaber bei der Gläubigerversammlung vertreten lassen ober wünschen auch im sonstigen Insolvenzverfahren Unterstützung, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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