In den kommenden Wochen und Monaten werden PROKON-Anleger sich mit dem Ablauf eines Insolvenzverfahrens auseinandersetzen müssen. Dies steht nach einer mehrere Wochen währenden Prüfung der Insolvenzanmeldung fest. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine wichtige Weichenstellung im Fall PROKON erfolgt. Für die betroffenen Anleger beginnt nun ein Verfahrensabschnitt, der für nicht wenige Genussrecht-Inhaber Neuland sein dürfte: Die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren. Daher geht der Beginn des neuen Kapitels mit Fragen einher.
Das PROKON-Insolvenzverfahren steht erst am Anfang
Die zentrale Frage, wie viel Geld die Anleger zurückerhalten werden, kann derzeit noch nicht seriös beantwortet werden. Denn zum einen muss aufgenommen werden, wie es um das "Ist" des Vermögens der PROKON Regenerative Energien GmbH bestellt ist. Zum anderen kann auch das kommende Verfahren die Quote der Anleger beeinflussen. Doch es stellen sich jetzt auch andere, praktische Fragen. Beispielsweise, welchen Handlungen die Anleger in den kommenden Wochen machen sollten. Eine kurze und abschließende Antwort auf dieses Frage ist schwierig, da ein Insolvenzverfahren facettenreich ist und sich im Lauf des Verfahrens auch weiterentwickelt. Dennoch stehen bestimmte Eckpunkte und Fristen des Verfahrens bereits jetzt fest: ein wichtiger Aspekt ist die Forderungsanmeldung. Warum ist die Forderungsanmeldung für die Genussschein-Inhaber wichtig?
Ein Insolvenzverfahren ist durch einen förmlichen Ablauf geprägt, mit dessen erreicht werden soll, dass Gläubigern mit vergleichbaren Ansprüchen gleich behandelt werden. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Anleger/Gläubiger bestimmte Handlungen besonders vornehmen - es kommt vielmehr darauf an, dass die PROKON-Anleger rechtzeitig handeln und die laufenden Fristen beachten. Wenn fristgerecht gehandelt. Zumal die entsprechenden Formulare erst in einigen Wochen an die PROKON-Anleger versendet werden sollen.
Frist des Insolvenzverfahrens sollten eingehalten werden
Für die Gläubiger bedeutet dies, dass sie bestimmte Handlungen nicht schnellstmöglich, aber innerhalb bestimmter Fristen wahrnehmen sollten. Eine dieser Fristen ist die bis zum 15.09.2014 laufende Frist zur Anmeldung von Forderungen. Doch warum müssen Anleger sich hierum kümmern? In einem Insolvenzverfahren werden nur angemeldete Forderungen berücksichtigt. Unangemeldete Forderungen sind nicht Teil des Insolvenzverfahrens. Neben dem fristgerechten Anmelden der Forderungen der PROKON-Anleger kommt es auch drauf an, welche Forderungen angemeldet werden können. Neben den bereits fälligen Forderungen (wie z. B. den gekündigten Genussrechten) sind auch jene Forderungen anzumelden, die auf den ersten Blick noch gar nicht fällig geworden sind (wie z. B. ungekündigte Genussrechte). Aufgrund einer gesetzlichen Regelung (§ 41 der Insolvenzordnung) werden sämtliche Forderungen des insolventen Unternehmens fällig.
Doch damit haben sich die rechtlichen Gesichtspunkte der Forderungsanmeldung noch nicht erschöpft. Denn im Rahmen einer Forderungsanmeldung kommt es neben der rechtzeitigen und vollständigen Anmelden auch darauf an, mit welcher rechtliche "Begründung" die Anmeldung versehen wird. Dass die rechtliche Behandlung der PROKON-Genussrechte komplex ist, zeigte sich bereits nach der Insolvenzanmeldung. Mehrere Gutachter prüften, ob überhaupt wegen der Kündigung von Genussrechten überhaupt ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.
Die rechtzeitige Forderungsanmeldung ist nur ein Aspekt des weiteren Verfahrens. Doch schon die Fragestellungen rund um diesen Teilaspekt lassen erahnen, dass das PROKON-Insolvenzverfahren in mehrerlei Hinsicht erst am Anfang steht. Es stehen noch verschiedene, wegweisende Entscheidungen aus. Und es gibt auch noch verschiedene (insolvenz)rechtliche Optionen, die sich auf den weiteren Verfahrensablauf auswirken können. Es kann daher sich erst im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens herauskristallisieren, wie viel Geld die Genussschein-Inhaber tatsächlich wiedersehen werden.
Anleger können sich im Insolvenzverfahren vertreten lassen
Anleger, die Unterstützung bei den verschiedenen Etappen des PROKON-Insolvenzverfahrens wünschen, sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Kanzleigründer Dr. Ralf Stoll ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Ralph Sauer ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und selbst als Insolvenzverwalter tätig.
Auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen befinden sich weitere Informationen.
Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Einsteinallee 3
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
www.prokon-schutzgemeinschaft.de