VW-Abgasskandal – Frist zur Anmeldung von Schadenersatzansprüchen von VW-Aktionären läuft aus

EEV AG - Insolvenzverfahren eröffnet – Was Anleger bei der Forderungsanmeldung beachten müssen
31.07.201767 Mal gelesen
Jahrelang täuschte Volkswagen nicht nur Verbraucher, sondern auch seine Aktionäre über die Umweltverträglichkeit seiner Autos. Nur vermeintliche Erfolge wurden an der Börse durch steigende Aktienkurse honoriert, sodass viele Aktionäre ihre Aktien objektiv überteuert erworben haben.

Betroffen sind hiervon VW-Aktionäre, die ihre Aktien ab dem Jahr 2007 erworben haben. Nach Recherchen der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kölner SozietätMÜLLER SEIDEL VOS war die Volkswagen AG seitdem verpflichtet, den Kapitalmarkt über den Dieselbetrug zu informieren. Eine solche Unterrichtungspflicht sieht das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vor, um Fairness an der Börse sicherzustellen und Insidern das Handwerk zu legen. Missachtet ein Emittent diese Pflicht, haftet er den betroffenen Aktienkäufern für die daraus entstandenen Schäden.

Dass die Volkswagen AG diese Pflicht verletzt hat, ist Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens bei dem Oberlandesgericht Braunschweig. In diesem Gerichtsverfahren wird allgemeingültig geklärt, ob und in welchem Umfang Volkswagen seine Aktionäre geschädigt hat. Hierauf können sich dann alle betroffenen Aktionäre berufen.

Dabei ist aber zu beachten, dass die Ansprüche bis zu einer Klärung verjähren können. Aktionäre müssen daher selbst aktiv werden, um diese Verjährung zu hemmen. Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) bietet hierfür eine anlegerschützende Möglichkeit: durch eine bloße Anspruchsanmeldung kann die Verjährung bis zum Ende des Musterverfahrens gehemmt werden. Dabei sind die Kosten besonders gering. Gegenüber einer üblichen Klage in der ersten Instanz fallen nur knapp ein Drittel der Anwaltskosten und nur ein Sechstel der Gerichtskosten an. Je nach Vertrag werden diese Kosten auch von einer Rechtsschutzversicherung übernommen.

Wichtig ist dabei, dass eine solche Anspruchsanmeldung zeitlich befristet und nur bis zum 8. September 2017 möglich ist. Nach diesem Termin bleibt nur der teurere Klageweg.

Die Anspruchsanmeldung muss dabei durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Bitte senden Sie uns dazu Ihre einschlägigen Wertpapierhandelsabrechnungen (Käufe und Verkäufe) und einen nach dem 18. September 2015 datierenden Depotauszug - gerne per E-Mail - zu. Rechtsanwalt Daniel Vos steht Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.