Abmahnung der Satt Nahrungsmittelmaschinen e.K. durch RA Euskirchen

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
27.08.2019174 Mal gelesen
Satt Nahrungsmittelmaschinen e.K. lässt Onlinehändler wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße durch Rechtsanwalt Euskirchen abmahnen.

Satt Nahrungsmittelmaschinen e.K.  mahnt Onlinehändler wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße durch RA Euskirchen ab

 

Online Anbieter von Küchengeräten/-utensilien sehen sich derzeit Abmahnungen durch Satt Nahrungsmittelmaschinen e.K. (Inhaber Daniel Satt) wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße ausgesetzt. 

 

Abgemahnt wird durch Rechtsanwalt Rene Euskirchen aus Bonn. Uns liegen mittlerweile mehrere Abmahnungen vor.

 

Die Vorwürfe sind vielseitig und reichen von dem Vorwurf der fehlenden Grundpreisangabe, über fehlende bzw. Verwendung der falschen Widerrufsbelehrung bis hin zu der Behauptung des Datenschutzverstoßes, wegen fehlender Angaben zur Vertragsspeicherung. 

 

Dabei wird gewerbliches Handeln der betroffenen Anbieter schlicht unterstellt.

 

Die Betroffenen werden aufgefordert binnen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, welche bei weiteren Verstößen eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe vorsieht. Zudem werden die Abgemahnten zur Begleichung der Anwaltsgebühren aufgefordert.

Dabei wird vorliegend ein Streitwert i.H.v. 20.000,- Euro zu Grunde gelegt, womit man sich Gebühren i.H.v. 1.171,67 Euro ausgesetzt sieht.

 

Wie sollten Sie reagieren?

Sie sollten die Abmachung weder ignorieren, noch sollten Sie vorschnell die Forderung bezahlen oder gar die Unterlassungserklärung ungeprüft abgeben. 

 

Wenn Sie die Forderung schlicht ignorieren drohen gerichtliche Schritte, die zu weiteren Kosten führen können. Unterschreiben Sie hingegen die beigefügte Unterlassungserklärung, so kann dies existenzielle Folgen haben, da Sie sich in Zukunft immensen Vertragsstrafen ausgesetzt sehen könnten.

 

Sorgen Sie für Waffengleichheit und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

 

Die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung stehen gut, denn oftmals liegt schon kein gewerbliches Handeln des Betroffenen vor, was die Abmahnung hinfällig werden lässt. Auch die geltend gemachten Anwaltsgebühren sind oftmals nicht berechtigt bzw. zu hoch angesetzt, da der Streitwert häufig zu hoch bemessen ist. 

 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche ErsteinschätzungIhrer Abmahnung in einem telefonischen Erstgespräch vor. 

Als persönlicher Ansprechpartner stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

E-Mail: kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

 

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)