Abmahnung des KonKura e.V. | Impressum in Facebook & den Social Media

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
28.05.201947 Mal gelesen
Gewerbliche Anbieter sind nach § 5 TMG verpflichtet, ein Impressum zu führen. Ein Nichterfüllen dieser Marktverhaltensregel zieht häufig teure Abmahnung nach sich. Bereits Abmahnung erhalten? Was Sie nun tun sollten.

Die Abmahner

Der Neuling in der Abmahnszene, KonKura e.V., hat eine Abmahnung wegen fehlenden Impressumsangaben ausgesprochen.

KonKura e.V. ist ein Interessenverein, der im Vereinsregister in Dortmund registriert ist und durch Robin-Alexander Philip Weber vertreten wird.

Im Mittelpunkt des Vereins steht die Unterstützung der Mitglieder durch Rechts- und Unternehmensberatung, Vermittlung von Kontakten und weiteren Angeboten.

Der Vorwurf

KonKura e.V. strebt einen fairen und sicheren Wettbewerb an, sodass der Verein vorliegend fehlende Impressumsangaben in Social-Media-Accounts rügt.

Die Forderung

KonKura e.V. fordert eine Unterlassungserklärung sowie eine Gebührenerstattung in Höhe von 176,48 ?.

Unsere Einschätzung

Gewerbliche Anbieter sind nach § 5 TMG verpflichtet, ein Impressum zu führen. Welche Angaben ein solches Impressum enthalten muss und wo dieses zu platzieren ist, schreiben das Gesetz sowie aktuelle Rechtsprechungen vor.

§ 5 TMG nimmt auch keine Social-Media-Accounts aus, sodass gewerblich genutzte Accounts ebenfalls ein Impressum darlegen müssen. Lediglich privat genutzte Accounts dürfen darauf verzichten.

Unser Rat

Sollten Sie bspw. Facebook für gewerbliche Zwecke nutzen, so müssen Sie ein Impressum innerhalb Ihres Accounts anlegen. Welche Bestandteile dieses haben sollte und in Ihrem individuellen Fall ratsam ist, erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen oder telefonischen Gespräch.

Riskieren Sie keine Abmahnung, indem Sie der Pflicht nicht nachkommen. Sollten Sie jedoch bereits widerrechtlich gehandelt haben und abgemahnt worden sein, bieten wir Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung an. Sollten Sie darüber hinaus weitere rechtliche Schritte ergeben, sind wir gerne bereit, diese für Sie vorzunehmen.

Kontaktieren Sie uns unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung, um die Frist nicht fruchtlos verstreichen zu lassen. Andernfalls droht die Einleitung gerichtlicher Schritte gegen Sie, die mit weiteren Kosten verbunden sind. Wir raten Ihnen dennoch, keine unüberlegten Handlungen vorzunehmen. Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung und überweisen Sie den geforderten Betrag erst nach Rücksprache mit Ihrem Rechtsbeistand.

Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)