Die Abmahner
Der Neuling in der Abmahnszene, KonKura e.V., hat eine Abmahnung wegen fehlenden Impressumsangaben ausgesprochen.
KonKura e.V. ist ein Interessenverein, der im Vereinsregister in Dortmund registriert ist und durch Robin-Alexander Philip Weber vertreten wird.
Im Mittelpunkt des Vereins steht die Unterstützung der Mitglieder durch Rechts- und Unternehmensberatung, Vermittlung von Kontakten und weiteren Angeboten.
Der Vorwurf
KonKura e.V. strebt einen fairen und sicheren Wettbewerb an, sodass der Verein vorliegend fehlende Impressumsangaben in Social-Media-Accounts rügt.
Die Forderung
KonKura e.V. fordert eine Unterlassungserklärung sowie eine Gebührenerstattung in Höhe von 176,48 ?.
Unsere Einschätzung
Gewerbliche Anbieter sind nach § 5 TMG verpflichtet, ein Impressum zu führen. Welche Angaben ein solches Impressum enthalten muss und wo dieses zu platzieren ist, schreiben das Gesetz sowie aktuelle Rechtsprechungen vor.
§ 5 TMG nimmt auch keine Social-Media-Accounts aus, sodass gewerblich genutzte Accounts ebenfalls ein Impressum darlegen müssen. Lediglich privat genutzte Accounts dürfen darauf verzichten.
Unser Rat
Sollten Sie bspw. Facebook für gewerbliche Zwecke nutzen, so müssen Sie ein Impressum innerhalb Ihres Accounts anlegen. Welche Bestandteile dieses haben sollte und in Ihrem individuellen Fall ratsam ist, erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen oder telefonischen Gespräch.
Riskieren Sie keine Abmahnung, indem Sie der Pflicht nicht nachkommen. Sollten Sie jedoch bereits widerrechtlich gehandelt haben und abgemahnt worden sein, bieten wir Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung an. Sollten Sie darüber hinaus weitere rechtliche Schritte ergeben, sind wir gerne bereit, diese für Sie vorzunehmen.
Kontaktieren Sie uns unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung, um die Frist nicht fruchtlos verstreichen zu lassen. Andernfalls droht die Einleitung gerichtlicher Schritte gegen Sie, die mit weiteren Kosten verbunden sind. Wir raten Ihnen dennoch, keine unüberlegten Handlungen vorzunehmen. Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung und überweisen Sie den geforderten Betrag erst nach Rücksprache mit Ihrem Rechtsbeistand.
Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)