Abmahnung von Josef Bracht „thisnthat66“ durch die ETL Rechtsanwälte | Privat Verkaufen auf eBay

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
23.04.2019229 Mal gelesen
Es wird eine scheinprivate Stellung eines Ebay-Konkurrenten von Herrn Bracht gerügt. Dabei soll der Konkurrent ebenfalls Elektronikgeräte verkaufen, sich dabei aber als privater Anbieter ausgeben.

 

Die Abmahner

Herr Josef Bracht aus Warstein (Grenzweg 13, 59581 Warstein) bietet bei ebay.de zahlreiche Elektronikgeräte an. Dabei handelt er unter dem Nutzernamen "thisnthat66" und folglich auch als gewerblicher Verkäufer, da er nach § 14 BGB als Unternehmer zu klassifizieren ist.

Die Abmahnung wird von den ETL Rechtsanwälten ausgesprochen.

Der Vorwurf

Es wird eine scheinprivate Stellung eines Ebay-Konkurrenten von Herrn Bracht gerügt. Dabei soll der Konkurrent ebenfalls Elektronikgeräte verkaufen, sich dabei aber als privater Anbieter ausgeben. Das sog. scheinprivate Handeln stellt einen Verstoß nach § 3 Abs. 3 UWG dar, da er damit unterschiedlichste Pflichten von gewerblichen Verkäufern umgangen werden.

Die Forderung

Es wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, um Zuwiderhandlungen auszuschließen bzw. unter Strafe (d.h. Vertragsstrafe) zu stellen.

Des Weiteren soll der Abgemahnte für die Anwaltskosten in Höhe von 887,03? aufkommen.

Unsere Einschätzung

Abmahnungen wegen einer scheinprivaten Stellung eines Verkäufers und vor allem bei ebay.de sind keine Seltenheit.

Wann schon eine gewerbliche Stellung vorliegt und wann es sich noch um einen privaten Verkauf handelt, ist nicht immer leicht zu erkennen. Merkmale, wie bspw. viele Bewertungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes oder Parallelangebote könnten für eine gewerbliche Stellung sprechen. Davon ist jedoch nicht pauschal auszugehen, sodass wir unbedingt die individuelle Betrachtung empfehlen.

Unser Rat

Gerne prüfen wir Ihre Verkäuferstellung, um Sie vor Abmahnungen zu bewahren.

Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, unterstützen wir Sie gerne bereits im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung. Sollte sich daraus ergeben, dass die Unterlassungserklärung - wie in den meisten Fällen - zu weit gefasst ist, nehmen wir gerne eine Modifizierung zu Ihren Gunsten vor.

Zudem raten wir Ihnen, der Zahlungsaufforderung erst nach anwaltlicher Prüfung der Abmahnung nachzukommen. Wahren Sie Fristen, indem Sie unmittelbar reagieren. Sprechen Sie uns an - wir sind gerne für Sie da!

Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)