Abmahnung der DW Folienservice UG durch die Zierhut IP Rechtsanwalts-AG | Keine Registrierung nach VerpackG

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
13.02.201946 Mal gelesen
Seit dem 01.01.2019 müssen Sie sich bei der Datenbank LUCID gemäß Verpackungsgesetz registrieren, wenn Sie Verpackungen bzw. Füllmaterial im Umlauf bringen. Erfahren Sie hier, wer damit gemeint ist und was Sie gegen eine Abmahnung tun können.

Die Abmahner

Gleich mehrfach liegen uns Abmahnungen der DW Folienservice UG (haftungsbeschränkt) vor. Das Unternehmen ist auf Digitaldruckprodukte wie Sticker und Folien spezialisiert. Die Zierhut IP Rechtsanwalts-AG spricht diese Abmahnungen aus.

Der Vorwurf

Der Vorwurf beläuft sich auf die fehlende Anmeldung zum Entsorgungssystem sowie auf die fehlende Registrierung bei der Datenbank LUCID gemäß Verpackungsgesetz. Laut Gesetz bestehen diese Verpflichtungen seit dem 01.01.2019 aus.

Die Forderung

Neben einer Unterlassungserklärung wird gefordert, dass die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 ? (Streitwert 15.000 ?) übernommen werden.

Unsere Einschätzung

Das Gesetz drückt den Grundsatz der Produktverantwortung aus:

Die Verpflichtung trifft nicht den Produzenten der Verpackung, sondern denjenigen, der die Verpackung in den Umlauf bringt. Mit Verpackung ist auch die Um- und Versandverpackung, Klebeband und Füllmaterial wie z.B. Luftfolie gemeint.

Die Handelsregistereintragung des Abmahners besteht erst seit Ende November, was sehr im Zusammenhang mit der Abmahnaktivität fragwürdig erscheint. Ebenso kommt er der eigenen Verpflichtung aus dem Verpackungsgesetz erst seit dem 10.01.2019 nach.

Als Pflichtiger sollte schleunigst überprüft werden, ob die Registrierung bereits richtig vorgenommen wurde. Fehlende Registrierungen werden mit Bußgeldern geahndet und ziehen ein Vertriebsverbot der Verpackungen mit sich - und begründen die Gefahr berechtigter Abmahnungen.

Unser Rat

Es gibt begründeten Anlass, die Abmahnung überprüfen zu lassen: Viele der uns vorliegenden Abmahnungen sind unberechtigt und daher unwirksam. Unterschreiben Sie daher die Unterlassungserklärung nicht ohne sorgfältige Prüfung durch einen spezialisierten Fachanwalt, sondern lassen Sie uns gegen die Abmahnung vorgehen oder eine modifizierte Version der Erklärung erstellen.

Einige Indizien sprechen für eine unberechtigte Abmahnung, wie es auch bei einigen der uns vorliegenden Abmahnungen der Fall ist. Ob das auch auf Sie zutrifft, sollte daher dringend überprüft werden. Halten Sie aber unbedingt die gesetzte Frist ein, auch wenn diese kurz erscheinen mag. Sprechen Sie uns gerne auch im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung an.

Sprechen Sie uns an - wir helfen Ihnen gerne weiter!

Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)