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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VerpackG
Gliederungs-Nr.: 2129-61
Normtyp: Gesetz

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen
(Verpackungsgesetz - VerpackG)

Vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Abfallwirtschaftliche Ziele1
Anwendungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Allgemeine Anforderungen an Verpackungen4
Beschränkungen des Inverkehrbringens5
Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials6
  
Abschnitt 2 
Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen 
  
Systembeteiligungspflicht7
Branchenlösung8
Registrierung9
Datenmeldung10
Vollständigkeitserklärung11
Ausnahmen12
  
Abschnitt 3 
Sammlung, Rücknahme und Verwertung 
  
Getrennte Sammlung13
Pflichten der Systeme zur Sammlung, Verwertung und Information14
Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung15
Anforderungen an die Verwertung16
Nachweispflichten17
  
Abschnitt 4 
Systeme 
  
Genehmigung und Organisation18
Gemeinsame Stelle19
Meldepflichten20
Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte21
Abstimmung22
Vergabe von Sammelleistungen23
  
Abschnitt 5 
Zentrale Stelle 
  
Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung24
Finanzierung25
Aufgaben26
Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern27
Organisation28
Aufsicht und Finanzkontrolle29
Teilweiser Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde30
  
Abschnitt 6 
Getränkeverpackungen 
  
Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen30a
Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen31
Hinweispflichten32
  
Abschnitt 7 
Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen 
  
Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher33
Erleichterungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten34
  
Abschnitt 8 
Schlussbestimmungen 
  
Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung35
Bußgeldvorschriften36
Einziehung37
Übergangsvorschriften38
  
Verpackungskriterien und -beispiele
(zu § 3 Absatz 1)
Anlage 1
Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7
(zu § 3 Absatz 7)
Anlage 2
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Anlage 3
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)
Anlage 4
Kennzeichnung von Verpackungen
(zu § 6)
Anlage 5
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)