Schützen Sie sich selbst vor Abmahnungen, indem Sie nur Fotos nutzen, die Sie selbst geschossen oder für die Sie eine Einwilligung erhalten haben. Das Verwenden von urheberrechtlich geschützten Fotos ohne Einwilligung im Internet kann Abmahnungen und hohe Strafen zur Folge haben.
Aber wie hoch darf die Strafe sein?
Das fragen sich nicht nur diejenigen, die abgemahnt wurden, sondern auch die verletzten Urheber. Wurden Fotos eines professionellen Fotografen verwendet, so können die so genannten MFM-Tabellen herangezogen werden, die eine Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und jährlich aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C 10534/17).
Liegen jedoch unprofessionelle Fotos vor, entscheidet der Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände über die Höhe des Schadensersatzes. Dabei berücksichtigt er die Bild-Qualität, die Dauer der Veröffentlichung und ob eine gewerbliche Nutzung vorlag. Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er nicht als Urheber benannt wurde. Jedem Urheber steht es nämlich zu, namentlich auf seinem Werk genannt zu werden. Dieser Zuschlag darf in gleicher Höhe wie der Lizenzschadensersatz lauten (BGH, Urt. v. 13.9.2018, Az. I ZR 187/17).
Der BGH hat bspw. entschieden, dass für die Nutzung eines unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von 100,00 ? sowie ein Zuschlag für vergessene Namensnennung von zusätzlichen 100,00 ? rechtens sind (BGH, Urt. V. 13.9.2018, Az. I ZR 187/17).
Haben Sie Fragen zu der Schadensersatzhöhe oder wie Sie gegen eine Abmahnung vorgehen können, so kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen mit einer kostenlosen und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung und gerne auch darüber hinaus. Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie einen Termin!
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Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)