Abmahnung der MissionDirect Trading Limited & Co.KG durch den Rechtsanwalt Lutz Schroeder | Schein-Privatanbieter auf Ebay.de

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
31.01.2019187 Mal gelesen
So beliebt Verkaufsplattformen wie z.B. Ebay für private Verkäufer auch sind - bieten Sie z.B. regelmäßig Artikel dort an, sollten Sie aufpassen: Die Grenze vom privaten Handeln zum gewerblichen ist fließend. Für sehr aktive Privatanbietern wächst daher die Gefahr von Abmahnungen rapide.

Die Abmahner

Die MissionDirect Trading Ltd. & Co.KG hat ihren deutschen Sitz in Berlin (Gehrenseestraße 4) und ist ordnungsgemäß in das Amstregister Berlin-Charlottenburg eingetragen. Das Unternehmen vertreibt bespielte Ton- und Bildträger.

Der Vorwurf

Mission Direct Trading verkauft über die Handelsplattform eBay Tonträger und ist dabei einer großen Konkurrenz ausgesetzt, die ebenfalls Tonträger verkauft. Einer dieser Konkurrenten gebe sich bei eBay als Schein-Privatanbieter aus, obwohl zahlreiche Kriterien für eine gewerbliche Stellung sprechen sollen.

Gewerblich Tätige müssen die Informationspflichten nach § 5 TMG einhalten und somit ihre Verbraucher vollumfänglich über die ihnen zustehenden Rechte informieren. Zudem werden Gewerbetreibende dazu aufgefordert, den Link zur Online-Streitbeilegung innerhalb ihrer Angebote kenntlich zu machen.

Die Forderung

Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, um die Wiederholungsgefahr zu reduzieren bzw. unter Strafe zu stellen. Sollte es zu einer Wiederholungstat trotz unterschriebener Unterlassungserklärung kommen, droht die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe.

Unsere Einschätzung

In der heutigen Zeit finden immer mehr Online-Geschäfte statt, wobei die Anbieter auf Ihre ggf. gewerbliche Stellung achten sollten: Gewerbetreibende müssen sich an die gesetzlichen Regelungen halten, um nicht wettbewerbswidrig zu handeln. Wettbewerbswidrige Handlungen werden regelmäßig abgemahnt, was sodann mit Aufwand und Kosten verbunden ist.

Für die Feststellung einer gewerblichen Tätigkeit bei eBay können Kriterien wie bspw. die Anzahl der Bewertungen, Angebote und Parallelangebote herangezogen werden. Ob die entsprechende Anzahl sodann für eine gewerbliche Tätigkeit spricht, muss im Einzelfall geprüft werden.

Vorliegend wurden von dem Abgemahnten zahlreiche Auktionen und darunter sogar Auktionen gleichartiger Produkte angeboten.

Unser Rat

Lassen Sie sich gerne vollumfänglich von uns beraten, bevor Sie als Schein-Privatanbieter mit entsprechenden negativen Konsequenzen aktiv werden.

Sollten Sie bereits wettbewerbswidrig gehandelt und eine Abmahnung erhalten haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir nehmen die Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung kostenlos und unverbindlich vor. Schützen Sie sich selbst, indem Sie erst nach Rücksprache mit uns die Unterlassungserklärung unterschreiben.

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)