Abmahnung der Premium-Eventservice UG (haftungsbeschränkt) | Private Anbieter auf Ebay handeln (unwissend) gewerblich

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
23.01.2019110 Mal gelesen
Verkaufen Sie regelmäßig privat auf Ebay und Co.? Dann sollten Sie aufpassen: Unter bestimmten Umständen wird eine solche Verkaufstätigkeit als gewerblich eingeordnet, sodass Sie z.B. Informationspflichten wie "richtige" Händler erfüllen müssen. Dies zu klären ist jedoch häufig nicht leicht.

Die Abmahner

Das Unternehmen Premium-Eventservice UG (haftungsbeschränkt) vermietet Event-mobiliar, unter anderem Stühle, Tische oder Stuhlhussen. Das Unternehmen wird von Herrn Helge Drescher als Geschäftsführer vertreten.

Der Vorwurf

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, auf der Plattform Ebay Kleinanzeigen als gewerblicher Verkäufer zu agieren, aber unter dem Deckmantel eines Privatverkäufers aufzutreten (scheinprivates Handeln). Darin sei wegen der Umgehung von verschiedensten Verpflichtungen eines gewerblichen Verkäufers ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu sehen. Als Verpflichtungen kommen unter anderem die Widerrufsbelehrung oder ein Musterwiderrufsformular in Betracht. Der Verzicht darauf erspart dem Scheinprivaten sowohl Aufwand als auch Kosten, denn er muss die Informationen weder von einem Rechtsanwalt erstellen lassen noch Zeit in die korrekte Einbindung und Anzeige aufwenden. Dies erzeugt den Wettbewerbsvorteil.

Die Forderung

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadenersatz in Höhe von 195 ? gefordert.

Unsere Einschätzung

Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine gewerbliche Tätigkeit dann vor, wenn entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden, und zwar über einen gewissen Zeitraum hinweg. Dabei kommt es auf die Absicht zur Gewinnerzielung nicht an. Hier handelt es sich um die Vermietung von Möbeln und Eventmaterialien, was in aller Regeln mit der Zahlung eines Entgelts verbunden ist. Ebenfalls ist von einer gewissen Regelmäßigkeit und daher von Gewerbsmäßigkeit auszugehen.

Unser Rat

Ob Sie tatsächlich als Gewerbetreibender einzuordnen sind, oder ob ihr Handeln noch im privaten Bereich anzusiedeln ist, hängt von Ihrem persönlichen Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Eine rechtssichere Einschätzung kann nur durch einen spezialisierten Rechtsanwalt stattfinden, der alle Umstände berücksichtigt.

Wenn sie bereits wegen "Scheinprivatsein" abgemahnt wurden, sollten Sie die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben, sondern nach einer Einschätzung eine modifizierte Unterlassungserklärung durch einen Anwalt erstellen lassen. Sprechen Sie uns gerne an, eine Erstberatung ist für Sie grundsätzlich kostenfrei und unverbindlich!

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

 

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