Modifizierte Unterlassungserklärungen

Modifizierte Unterlassungserklärungen
11.12.201718 Mal gelesen
Abgemahnte reagieren mit modifizierten Unterlassungserklärungen oftmals erstaunlich kreativ.

"Ich mach's nie wieder, höchstens noch einmal!" - Versprechen wie diese schließen eine Wiederholungsgefahr aus Sicht des Unterlassung Fordernden nicht wirklich zuverlässig aus. Darauf weist das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss hin.

Dabei sind Abgemahnte in den Formulierungen ihrer Unterlassungserklärungen manchmal sehr kreativ. Vor dem OLG ging es um den Zusatz "Im Falle von drei und mehr Verstößen, die gleichzeitig festgestellt werden, ist die Vertragsstrafe dreifach verwirkt."

Danach sollten also für den Fall, dass es in Zukunft zu mehr als drei Verstößen kommt, insgesamt maximal drei Vertragsstrafen verwirkt sein, also auch dann, wenn vier oder mehr Verstöße festgestellt werden. Das, so die Richter, sei absolut ungeeignet, um eine Wiederholungsgefahr zuverlässig auszuschließen. Die Klausel könne nur dahingehend interpretiert werden, dass die Beklagte versuche, sich ihren Verpflichtungen in bestimmten Fällen unberechtigt zu entziehen. Sie erschwere bzw. schließe berechtigte Ansprüche des Gläubigers aus. Der Senat hält einen solchen Zusatz auch für unnötig, da eine Angemessenheit des Anspruchs auf eine Vertragsstrafe ohnehin vom Gericht sorgsam in jedem Einzelfall geprüft werden muss. Darauf, dass auch das Wörtchen "gleichzeitig" nicht zur Klarheit der Verpflichtung beitrug, kam es offenbar schon gar nicht mehr an.

Rechtsanwalt Arno Lampmann: "Die verhandelte Klausel entspricht nach unserer Erfahrung dem Bedürfnis eines Beklagten, sich Freiräume zu schaffen, um in Zukunft doch wieder gegen das Unterlassungsgebot verstoßen zu können bzw. sich für den Fall des Falles Diskussionsspielraum zu erhalten, den eine Unterwerfungserklärung eigentlich gerade vermeiden soll." Der Kölner Jurist, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR - Marken, Medien, Reputation - empfiehlt Mandanten grundsätzlich, modifizierte Unterlassungserklärungen nicht unbesehen zu akzeptieren, da diese Schuldnern unter Umständen Hintertürchen offenlässt.

LHR hat einen Ratgeber zum Thema "Abmahnung" verfasst

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.06.2017, I-20 W 40/17

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