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Kanzlei
08.12.201734 Mal gelesen
Die Kohlpaintner GmbH, Rilkestr. 26, 09114 Chemnitz, spricht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen einen Mitbewerber aus.

Gegenstand der Abmahnung der Kohlpaintner GmbH sind ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie die fehlende Bereitstellung eines Links zur Plattform der Online-Streitbeilegung (sog. "OS-Plattform").

Neben Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird seitens der Kohlpaintner GmbH Kostenerstattung auf der Grundlage eines angenommenen Gegenstandswertes i.H.v. 15.000,- Euro gefordert.

Exkurs zur Verlinkung OS-Plattform:

Am 09.01.2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit diesem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung für gewerbliche Teilnehmer am Internet-Onlinehandel die Pflicht, bei an Verbraucher gerichteten Angeboten Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und in klarer und verständlicher Weise einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten, vgl. Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013.

Die bloße textliche Wiedergabe der URL zur OS-Plattform ist dabei nicht ausreichend zur Erfüllung dieser Informationspflicht, da Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 254/2013 ausdrücklich die Angabe eines Links vorsieht.

So führt das OLG Hamm aus:

"(.) Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine "Verlinkungs"-Funktionalität) stellt keinen "Link" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 dar. Ein "Link" setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität ("Klickbarkeit") voraus. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 spricht gerade nicht davon, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) "mitteilen" müsse. (.)"

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, Az. 4 U 50/17

Das Bereitstellen des Links zur OS-Plattform stellt teilweise eine technische Herausforderung dar.

"Online-Händler sollten nicht unterschätzen, dass Sie bei Angeboten auf externen Marktplätzen bei der (richtigen) Bereitstellung des Links - also mit Verlinkungs-Funktionaliät im Sinne der Rechtsprechung u.a. des OLG Hamm (vgl. a.a.O.) - stets den technischen Gegebenheiten dieser Marktplätze ausgeliefert sind. So muss unbedingt sichergestellt werden, dass bei der Darstellung auch tatsächlich ein klickbarer Link angezeigt wird. So ist dies auf dem Marktplatz eBay derzeit nur möglich, wenn bei der Wiedergabe der URL zur OS-Plattform ein spezieller html-Code genutzt wird, der einen funktionellen Link erzeugt. Vor diesem Hintergrund sollte unbedingt vor Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung geklärt werden, ob genutzte Marktplätze auch technisch tatsächlich so gestaltet sind, dass ein "klickbarer" Link darstellbar ist."

Rechtsanwalt Jens Leiers | MUENSTER LEGAL

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