Filesharing: Wie verteidige ich mich erfolgreich gegen eine Abmahnung?

05.12.201717 Mal gelesen
In den letzten Jahren haben Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Nutzung von Internet-Tauschbörsen erheblich zugenommen. Zahlreiche Internet-Nutzer sehen sich einer oder mehrerer Filesharing-Abmahnungen ausgesetzt.

In den letzten Jahren haben Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Nutzung von Internet-Tauschbörsen erheblich zugenommen. Zahlreiche Internet-Nutzer sehen sich einer oder mehrerer Filesharing-Abmahnungen ausgesetzt.

In den Abmahnschreiben wird regelmäßig auf zahlreiche Gerichtsentscheidungen verwiesen und nicht zuletzt unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Darüber hinaus wird regelmäßig in Aussicht gestellt, die Angelegenheit gegen Zahlung eines nicht unerheblichen Geldbetrages (z. B. 250 bis 1200 Euro) außergerichtlich zu beenden.

Wie kommen die Kanzleien an die Adresse des Abgemahnten?

Von den Rechteinhabern beauftragte Spezialfirmen nutzen Programme (Ermittlungssoftware), mit der die IP-Adresse des Anschlussinhabers ermittelt werden können. Die IP-Adresse wird dann über ein sog. Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 an dem Gericht, an dem der Provider einen Sitz hat, durch den Internetprovider dem Anschluss zugeordnet. Vom Internetprovider wird danach die Adresse des Anschlussinhabers mitgeteilt

Ist die IP-Ermittlung der Abmahnkanzleien ausreichend?

Teilweise halten die Gerichte aber die IP-Ermittlung für nicht ausreichend. Beispielsweise wies das AG Köln die Klage der Abmahner ab (Urteil vom 01.09.2016, Az. 137 C 65/16). Das Amtsgericht Köln argumentierte, dass die Abmahner nicht bewiesen hatten, dass ihre IP-Ermittlung auch richtig war. Die Abmahner hatten bei der Ermittlung nur den einen Verstoß festgestellt und den Filesharing-Vorgang auch nur einmalig mit der IP-Adresse verknüpft. Hierbei kommt es aber oft zu Zuordnungsfehlern, wenn nur einmal die IP ermittelt wird. Das Gericht stützte sich dabei auch auf Aussagen der Staatsanwaltschaft Köln. Diese hatte festgestellt, dass es bei den Ermittlungen der IP-Adressen zu Fehlerquoten im zweistelligen Prozentbereich. In bestimmten Bereichen liegt die Fehlerquote sogar bei bis zu 50 %.

Wie verteidige ich mich, wenn mein Internetanschluss von mehreren Familienmitgliedern benutzt wird?

Es gibt mittlerweile einige BGH Entscheidungen, die Anschlussinhabern, welche die Rechtsverletzung nicht begangen haben, deutlich bessere Verteidigungsoptionen an die Hand geben. Diese Enthaftung besteht aber nur für die Anschlussinhaber, der Verletzer also das minderjährige Kind oder das volljährige Familienmitglied haften natürlich selber und können auch danach abgemahnt und/oder verklagt werden. Insbesondere ist hierbei die After-Life-Entscheidung des BGH zu nennen.

Im Oktober 2016 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein wegen Filesharing abgemahnter Inhaber eines Internetanschlusses, der selbst weder Filme noch Musik getauscht hat, auf Rechnern von Familienmitgliedern keine Nachforschungen anstellen muss, um sich selbst zu entlasten. Es reicht aus, wenn er darlegt, wer als Täter außer ihm in Frage kommt. (Aktenzeichen I ZR 154/15 - Afterlife).

Der Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass nicht einfach davon ausgegangen werden kann, dass der Anschlussinhaber immer der Täter ist und haftet, falls zum Tatzeitpunkt auch andere volljährige Familienmitglieder den Anschluss nutzen konnten. Er muss allerdings dem Abmahnenden mitteilen, ob Dritte Zugriff hatten, wer das ist und ob sie als Täter in Betracht kommen, um sich zu entlasten. Wie der BGH damals erklärte, seien "zumutbare Nachforschungen" anzustellen, um diese Informationen zu bekommen. Jetzt wird etwas genauer festgelegt, was "zumutbare Nachforschungen" sind.

"Der BGH hat nun in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Nachforschung lediglich auf einen möglichen Zugriff potenzieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete ist es ausreichend, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass der Ehepartner selbständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten". Der Abgemahnte müsse aber nicht selbst den Täter finden und diesen benennen, um sich zu entlasten.

"Zwar ist der Anschlussinhaber verpflichtet, seinen eigenen Computer zu untersuchen und mitzuteilen, ob sich Filesharing-Software darauf befunden hat. Eine darüberhinausgehende Untersuchung des Ehegatten-Computers, insbesondere im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software, ist dem Anschlussinhaber jedoch nicht zumutbar. Das dürfte auch dann gelten, wenn auf einem gemeinsamen Computer verschiedene passwortgeschützte Accounts existieren sollten

Es müssen auch keine Nachforschungen zu den Zugriffszeiten auf den Internetanschluss oder der Art der Internetnutzung des Ehegatten durchgeführt werden. Zudem ist auch die im Falle von Abmahnungen wegen Filesharing über Internetanschlüsse von Firmen relevante, sogenannte "Transportrechtsentscheidung" des BGH der nun veröffentlichten Urteilsbegründung zufolge nicht auf privat genutzte Internetanschlüsse übertragbar. Familienangehörigen zu verhören oder deren Computer zu durchsuchen ist laut BGH weder mit Artikel 7 der EU-Grundrechtscharta noch mit Artikel 6, Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar.

Was kann ich gegen eine Abmahnung wegen Filesharing tun?

Eine Abmahnung stellt eine Information über die begangene Urheberrechtsverletzung dar, die Angaben des Zeitpunktes und der IP-Adresse, über die der Upload erfolgt ist, enthält. Mit der Kundgabe der Urheberrechtsverletzung werden Sie aufgefordert, eine vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser sollen Sie erklären, die beanstandete Handlung zukünftig zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung droht oftmals eine Vertragsstrafe. Weiterhin haben Sie die entstandenen Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt zu tragen.

Bevor Sie die Unterlassungserklärung unterschreiben, sollten Sie folgende Umstände prüfen:

  • Stimmt die angegebene IP-Adresse mit Ihrer eigenen überein?
  • Kann der Zeitpunkt für die beanstandete Handlung infrage kommen?
  • Haben Sie die Handlung selbst zu verantworten (oder ein Ehegatte, Kind etc.)?
  • Ist die Unterlassungserklärung bestimmt genug formuliert?
  • Ist die Vertragsstrafe zu hoch angesetzt?
  • Sind die Anwaltskosten unangemessen hoch?

Grundsätzlich gilt aber, dass Sie Ruhe bewahren und nichts bezahlen und auch nichts unterschreiben. Weiterhin sollten Sie selber keinen Kontakt zu den Abmahnkanzleien aufnehmen. Eine einmal unbedarfte getätigte Äußerung wird unter Umständen vermerkt und kann später nur schwer korrigiert werden. Beauftragen Sie uns daher mit Ihrer Verteidigung. Rufen Sie uns hierzu an. Wir geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall und klären Sie über die Kosten unserer Beauftragung auf.

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg steht Ihnen dazu bundesweit zur Verfügung und ist Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner bei allen Fragen zum Urheberrecht und insbesondere im Bereich des Filesharings.

Was tun wir für Sie?

  • Kostenloses Erstgespräch
  • Prüfung der Abmahnung
  • Bundesweite Vertretung

HvLS Rechtsanwälte stehen Ihnen dazu bundesweit zur Verfügung und sind Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner bei allen Fragen zum Urheberrecht und insbesondere bei File-Sharing Abmahnungen.

Rufen Sie uns ganz einfach an oder senden Sie uns eine Nachricht per E-Mail!

Katharina von Leitner-Scharfenberg

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz