Safthersteller wegen irreführender Werbung mit „Regionalität“ abgemahnt

Abmahnung
20.11.201758 Mal gelesen
Mit der Regionalität von Produkten zu werben erzeugt beim Verbraucher Vertrauen und steht für einen bewussten Umgang mit Natur und Umwelt. So hatte auch die Schlör Bodensee-Fruchtsaft GmbH & Co. KG mit dem Karlsruher Ortsschild und dem Titel „Karlsruher Apfelsaft“ für ihren Saft geworben. Das einzig

Wieviel Regionalität steckt wirklich hinter "regional"?

Eigentlich ist es ganz einfach: Wirbt ein Hersteller mit der Regionalität seiner Produkte, dann muss auch ein tatsächlicher Regionalbezug bestehen. So sieht es zumindest die Verbraucherzentrale in Baden-Württemberg. Fehlt ein solcher Regionalbezug und wird trotzdem damit geworben, dann sei diese Werbung klar irreführend.
Da auch in dem Fall des "Karlsruher Apfelsaftes" keiner der verwendeten Äpfel tatsächlich aus Karlsruhe oder seiner Umgebung stammte, sahen die Verbraucherschützer hier Handlungsbedarf und mahnten den Hersteller auf Unterlassung der irreführenden Werbung ab. Die Verbraucher seien über die Herkunft der verwendeten Äpfel getäuscht worden.

Der Produzent gab nun laut Verbraucherzentrale eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und will nun in Zukunft nicht mehr mit dem Ortsbezug werben.

Das Problem mit dem werbewirksamen Begriff "regional"

In der Vergangenheit seien der Verbraucherzentrale zahlreiche Beschwerden von Konsumenten von angeblich regionalen Produkten zugespielt worden. So seien zum Beispiel im Jahr 2016 vermehrt "Eier aus der Region" von "Familienbetrieben aus der Region Baden und Breisgau" beworben worden, die tatsächlich laut Erzeugercode aus Paderborn stammten.

Diese und andere Beispiele zeigen das große Problem der Zulässigkeit von Werbebezeichnungen. Allein die Bezeichnung "regional" ist nämlich nicht rechtlich geregelt. Nur wenn ein eindeutig falscher Ortsbezug benutzt wird, können Verbraucherzentralen abmahnen.
Dass aber bei den Verbrauchern häufig bereits allein durch die Bezeichnung "regional" ein werbewirksames Bild vermittelt wird, ist sicherlich von den Herstellern gewollt. Allein darauf sollten sich Verbraucher also nicht verlassen, wenn sie auf die Herkunft Wert legen und bei der Auswahl ihrer Produkte weite Transportwege vermeiden wollen.

Auch bei anderen Begriffen herrscht wenig Einheitlichkeit

Dass die Werbebezeichnungen häufig andere Erwartungen beim Verbraucher auslösen, als rechtlich von ihnen verlangt wird, zeigen auch andere Werbebezeichnungen wie beispielsweise "Bio".  

Zwar herrschen nach der EU-Öko-Verordnung strenge Voraussetzungen an den Fertigungsprozess von Produkten mit dem Bio-Siegel. Auch hat der europäische Gesetzgeber die Werbung für Bio-Erzeugnisse reguliert und im Interesse des Verbraucherschutzes besonderen Voraussetzungen unterworfen.
Aus der EU-Verordnung geht aber auch hervor, dass dem Einsatz von Bio-Schlagwörtern oder ähnlichen assoziativen Begriffen dann nichts entgegensteht, wenn sie nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Lebensmitteln und Futtermitteln benutzt werden, also erkennbar keinen Bezug zur ökologischen/biologischen Produktion haben.

Was ist eigentlich "Bio"?

Auch wenn auf europäischer Ebene damit eine vermeintliche Lockerung der Voraussetzungen für die Verwendung des Bio-Begriffs eintritt, greift zusätzlich das deutsche Wettbewerbsrecht.
Das Irreführungsverbot verpflichtet den Hersteller zur Wahrheitsmäßigkeit seiner Angaben. Wird ein nicht landwirtschaftliches Produkt als "biologisch" beworben, setzt dies nach der Verkehrsanschauung eine besondere Reinheit und Natürlichkeit des Produktes voraus. Das heißt, der Einsatz von Bio-Schlagwörtern kann auch dann in der Werbung unzulässig sein, wenn der Verbraucher dadurch eine vollumfängliche Schadstofffreiheit und Natürlichkeit erwarten darf, die das Produkt tatsächlich nicht aufweist. Dies war in zahlreichen Urteilen zur Frage der irreführenden Werbung von beispielweise "Bio-Waschmittel" oder "Bio-WC-Reiniger" der Gradmesser für die Zulässigkeit der Werbung.

Trotzdem zeigt sich aus dem Meer der Entscheidungen der Vergangenheit, dass eine für den Verbraucher eindeutige Unterscheidung von Werbebezeichnungen noch nicht vorhanden ist. Der Gesetzgeber ist in diesem Feld angehalten, klarere und verbraucherfreundlichere Grundsätze festzulegen.

Weitere Informationen zum Thema irreführende Werbung erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html