Was ist ein guter Zweck? 

Abmahnung
16.10.201716 Mal gelesen
Die erbrechtlichen Grenzen bei der Auslegung von Testamenten 

Im Erbrecht treten im Zusammenhang mit Testamenten Schwierigkeiten häufig dann ein, wenn nicht ganz sicher ist, was der Verstorbene mit seinen Formulierungen eigentlich meinte. Denn vieles kann man eben so oder so interpretieren - und wenn nicht klar ist, was der Erblasser wollte, droht eine Unwirksamkeit der Verfügung. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied jüngst zu den Grenzen, die eine erweiterte Interpretation eines uneindeutigen Testaments im Erbrecht hat. 

 

Eindeutig mehrdeutig  

In dem zu entscheidenen Fall hatte eine Ehefrau zunächst ihre Nichte und ihren Neffen mit einer gewissen Summe bedacht. Weiter schrieb sie: "Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues.". Sie gehe davon aus, diesen Willen später noch konkretisieren zu können - eine Gelegenheit dazu hatte sie aber nicht mehr. 

Diese sehr unbestimmte Anordnung musste nun von richterlicher Seite daraufhin überprüft werden, was eigentlich gemeint sei. Dabei mussten sich die Richter die Frage stellen: Was ist denn nun eigentlich ein guter Zweck? Und stellten fest: Eindeutig ist das lange nicht. Ein Testament darf, um Wirksamkeit zu entfalten, aber nicht mehrdeutig sein. 

 

Achtung Sonderregel  

Zwar muss ein Erblasser eine Person oder ein Unternehmen nicht unbedingt namentlich benennen. Er muss aber hinreichend objektive Kriterien nennen, die einen Entscheidungsspielraum Dritter bei der Interpretation des Testaments nach dem Ableben ausschließen. Andere dürfen nicht entscheiden, was jemand mit seinem letzten Willen meinte. Das muss im Testament jedenfalls seinen Ursprung finden. 

Eine Sonderregel aber gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Die Einsetzung der "Armen" im Testament. Denn auch wenn objektiv nicht klar sei, was "arm" eigentlich bedeute, wer darunter falle, was genau mit dem geld gemacht werden soll und wie es zu den Armen gelangt - was der Erblasser im Grunde damit ausdrücken möchte, sei doch nachvollziehbar. Und so sieht das BGB vor, dass Erbschaften aus einem solchen Testament an die Armenkassen der Gemeinden gehen, in der der Erblasser zuletzt gewohnt hat. 

 

Grenzen der Fantasie  

Nun kann man auf die Idee kommen, dass sich der "gute Zweck" ähnlich wie "die Armen" verhalte und eine analoge Anwendung der Sonderregel in Betracht kommt. Weit her geholt ist das nicht - den Armen zu helfen ist ja wohl der Inbegriff eines guten Zwecks, wenn man mal darüber nachdenkt. Die Richter des OLG erteilten dieser Möglichkeit aber eine Absage. 

Denn hier, so das Urteil, habe die ergänzende Auslegung eines Testaments seine Grenze. Eine absolute Sonderregel könne nicht ohne weiteres analog herangezogen werden. Und es gebe schließlich sehr viele weitere Einrichtungen, denen man ebenfalls die Verfolgung eines "guten Zwecks" zuschreiben könnte. Den Gerichten sei es verwehrt, eine Interpretation zu wählen, die sich im Testament so nicht annähernd erkennen lasse.