Waldorf Frommer mahnt für die Constantin Film Verleih GmbH den Upload des Films „Girl on the Train“ ab

07.07.2017 29 Mal gelesen
Eine neue Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film GmbH wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss. Der Vorwurf lautet: Illegales öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes.

In der vorliegenden Abmahnung wird dem Abgemahnten der zweifache Upload des US- amerikanischen Thrillers "Girl on the Train" vorgeworfen. Der Upload einer urheberrechtlich geschützten Musik- oder Filmdatei bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Rechteinhabers. In diesem Fall hatte der Abgemahnte dieses Einverständnis nicht einholt und wurde daraufhin abgemahnt.

Rechtlich stellt das Verhalten des Abgemahnten einen Verstoß gegen § 19a UrhG, das "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung" dar. In §19a UrhG heißt es:

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Diese Recht steht vorliegend ausschließlich der Constantin Film Verleih Gmbh zu. Aufgrund der unberechtigten Veröffentlichung macht die Kanzlei Waldorf Frommer einen Schadens- sowie Aufwendungsersatz in Gesamthöhe von 915,00 EUR  geltend.

Wie sollte ich auf eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer reagieren?

Die Kanzlei Waldorf Frommer verschickt Serienabmahnungen mit gleichlautendem Text. Die Anwälte werfen in diesen textbausteinartigen Schreiben den unerlaubten Upload urheberrechtlich geschützter Dateien über ein Filesharing-Programm vor. Die Kanzlei hat ihren Sitz in München und ist auf die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen spezialisiert hat. Vertreten werden viele prominente Mandanten der Film- und Musikindustrie. Zu ihnen gehören wie beispielsweise:

  • Warner Bros. Entertainment GmbH
  • Constantin Film Verleih GmbH
  • SONY Music Entertainment Germany GmbH
  • Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH
  • Universal Music GmbH
  • EMI Music Germany GmbH

Beim Erhalt einer Abmahnung durch Waldorf Frommer ist, auch wenn Sie in Masse erfolgen, Vorsicht geboten. Es handelt sich nicht um einen Betrugsversuch.

Dennoch sollten Sie auch nicht panisch reagieren, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Abmahnungen sind ein rechtmäßiges Mittel, auf Verstöße gegen das Urheberrecht einzugehen und zu versuchen, diese zu unterbinden. Allerdings ist es Ihnen auch möglich, sich gegen eine solche Abmahnung rechtlich zur Wehr zu setzen. So hat die Erfahrung gezeigt, dass in manchen Fällen die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen zwar vom Internetanschluss des Abgemahnten erfolgt sind, ein Dritter jedoch unberechtigter Weise über diesen verfügte.

Auch wenn Sie den gerügten Verstoß tatsächlich begangen haben, raten wir dennoch davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung in dieser Form zu unterzeichnen oder den Betrag in der Höhe zu zahlen haben.

Wir empfehlen einen Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Urheberrechts zu Rate zu ziehen, Ihren Fall für Sie einschätzen zu lassen und gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie können gerne die Kanzlei Hämmerling und von Leitner-Scharfenberg für ein kostenloses Erstgespräch kontaktieren und weiter Schritte mit uns besprechen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

 

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