Waldorf Frommer mahnt ab
Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer mahnt wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen oder einschlägigen Filesharing Netzwerken immer mehr Verbraucher an. Die Münchener Kanzlei ist eine der führenden Kanzleien im Bereich der Urheberrechtsverletzungen und mahnt Anschlussinhaber ab, wenn über ihren Internetanschluss sog. Filesharing betrieben wurde. Tätig wird die Kanzlei hierbei unter anderem für die Inhaber der Rechte - wie z.B. der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH, der Universum Film GmbH oder der Warner Bros. Entertainment GmbH.
Adressaten einer Abmahnung wegen Filesharing durch Waldorf Frommer werden zunächst mit der Aufforderung der Zahlung eines Vergleichsbetrags, der sich aus Schadensersatz sowie einem Aufwendungsersatz zusammensetzt, und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung konfrontiert.
Wie kommt es zu einer Urheberrechtsverletzung?
Eine Abmahnung mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung im Briefkasten vorzufinden schockiert zunächst. Oft können die Adressaten sich nicht erklären, warum sie eine solche Abmahnung erhalten haben und sind sich "keiner Schuld bewusst". Dennoch werden Urheberrechtsverletzungen im Internet zuhauf vorgenommen. Sobald bspw. auf das "Play-Icon" geklickt wird, wird der Prozess in Gang gebracht und Dateien nicht nur gestreamt oder heruntergeladen, sondern auch wieder hochgeladen und anderen somit angeboten. Schon während des Herunterladens eines Werkes beginnt mithin die illegale Verbreitung dessen. Dieses setzt sich im folgenden fort, wenn die Software sich z.B. bei Starten des PC's automatisch mit dem Internet verbindet. Um diese illegale Verbreitung zu stoppen, werden die Anschlussinhaber anhand ihrer IP-Adressen ermittelt und daraufhin abgemahnt.
Die Haftungsfrage
Die Klärung nach der Haftung gestaltet sich bei mehreren Personen im Haushalt oft als schwierig. Denn nicht für alle festgestellten Rechtsverletzungen ist per se der Inhaber des Internetanschlusses auch verantwortlich. Zum Beispiel bei Familienangehörigen oder Mitbewohnern kommt es stets auf eine Prüfung des Einzelfalls an!
So hat der BGH zunächst so geurteilt, dass der Anschlussinhaber keine Familienmitglieder und deren Computer auf Filesharing-Softwares überprüfen muss. Der BGH bleibt seiner bisherigen Rechtsprechung auch mit dem Urteil vom 30. März 2017 treu. Damit bleibt die Darlegungs- und Beweislast für die täterschaftliche Haftung beim Rechteinhaber. Diese Vermutung kann aber durch den Anschlussinhaber entkräftet werden, wenn andere volljährige Familienmitglieder im Tatzeitpunkt Zugriff auf den Anschluss hatten. Der Anschlussinhaber ist dann aber dazu verpflichtet, zu offenbaren, wer diese Dritten sind - ansonsten haftet er selbst.
Die Lage ist mithin meist kompliziert. Lassen Sie sich weder dazu verleiten sofort die Schadensersatzzahlung zu veranlassen, noch die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Kanzlei Waldorf Frommer zu unterzeichnen.
Wie gehe ich bei Erhalt einer Abmahnung vor?
Bei den meisten Empfänger einer Abmahnung macht sich zunächst Unsicherheit breit. Rund 30% derer, die eine Abmahnung erhalten haben, zahlen aus Angst vor den Konsequenzen sofort. Doch sollten Sie sich nicht verunsichern lassen!
Vielmehr sollten Sie versuchen die Ruhe zu bewahren und weder sofort die Zahlung einleiten, noch die hinzugefügte Unterlassungserklärung unterschreiben.
Die auf diesem Gebiet sehr erfahrene Kanzlei Werdermann I von Rüden bietet für alle, die zu einer Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung erhalten haben, eine kostenlose Erstberatung bzgl. des weiteren Vorgehens an! Unter https://abmahnhelfer.de/ oder telefonisch 49 30 200 590 770 sind wir gerne für Sie da!