„Sleepy Hollow“ – Abmahnung von Waldorf Frommer

„Sleepy Hollow“ – Abmahnung von Waldorf Frommer
08.11.2015179 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet Abmahnungen an Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an der US-amerikanischen Serie „Sleepy Hollow“.

"Sleepy Hollow" ist eine Mystery-Fernsehserie, die auf der Kurzgeschichte "The Legend of Sleepy Hollow" von Washington Irving basiert.

Die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) geht gegen die abgemahnten Internetanschlussinhaber vor. Sie fordert einen Pauschalbetrag in Höhe von 519,00 Euro und die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Der Vorwurf bezieht sich auf das illegale öffentliche Zugänglichmachen des Werkes innerhalb einer Online-Tauschbörse. Viele der Betroffenen können sich das nicht erklären. Es ist jedoch bei solchen Internet-Tauschbörsen zu beachten, dass durch das Herunterladen einer Datei den anderen Nutzern die Inhalte, die sich auf dem eigenen Rechner befinden, zum Download angeboten werden.

Wie verhalte ich mich am besten nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung?

Nachdem Sie ein Abmahnschreiben erhalten haben, sollten Sie keine voreiligen Handlungen vornehmen. Eine übereilte Zahlung des geforderten Betrags schließt beispielsweise eine Verhandlung über die Höhe des geforderten Betrages oder eine gesamte Zurückweisung von vornherein aus.

Stattdessen raten wir die Kontaktaufnahme mit einem im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser kann die Rechtmäßigkeit überprüfen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

Hafte ich in jedem Fall für die in Frage stehende Urheberrechtsverletzung?

Stets richtet sich die Abmahnung an den Anschlussinhaber der zuvor ermittelten IP-Adresse, auch wenn dieser nicht immer für die Urheberrechtsverletzung haftet. Grundsätzlich haftet derjenige, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, es kommt aber auch eine Haftung als sogenannter "Störer" in Betracht. Gegen den Anschlussinhaber streitet die tatsächliche Vermutung, dass er Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung ist. Doch auch, wenn der Abgemahnte nachweisen kann, dass er die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen hat, kann er als Störer für die von Dritten begangene Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden. Störer ist, wer durch das Zur-Verfügung-Stellen seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. In manchen Fallkonstellationen kann sich der Störer aber auch ganz von der Haftung befreien.

Das Team von Abmahnhelfer.de bietet Ihnen ein kostenloses Erstgespräch an, in welchem Sie eine erste anwaltliche Einschätzung erhalten. Melden Sie sich dafür unter der Rufnummer: 030 965 35 855.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!