Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment GmbH – Hangover 3 Neue Abmahnungen vom 07.04.2014

Abmahnung
10.04.2014774 Mal gelesen
Neue Abmahnungen vom 07.04.2014 – Film Hangover 3 - Waldorf Frommer Abmahnung - Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss vom 04.01.2014: Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung endet am 17.04.2014, die Zahlungsfrist endet am 28.04.2014. Was nun?

Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment GmbH - Hangover 3

Neue Abmahnungen vom 07.04.2014 - Film Hangover 3 - Waldorf Frommer Abmahnung - Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss vom 04.01.2014

Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München verschicken weiterhin im April  2014 zahlreiche Abmahnungen wegen des Vorwurds "Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss". Auch diesmal erfolgen die Abmahnungen von Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH, Hamburg, und datieren beispielsweise vom 07.04.2014.

Dem Anschlussinhaber wird  vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss der urheberrechtlich geschützte Film "Hangover 3" am 04.01.2014, also drei Monate vor der Abmahnung, in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten zu haben. Warner Bros. Entertainment GmbH habe die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Werk eingeräumt erhalten.

Folgende Daten werden genannt:

Dateiname: Hangover 3 (Film)
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
Datum / Uhrzeit: z.b. 04.01.2014, 16:20:23
IP-Adresse: z.B. 123.456.7.89

Ferner wird in einem gesondert beigefügten Ermittlungsdatensatz der Provider, die Benutzerkennung und der Anschlussinhaber genannt. Ferner wird neben dem Beginn zeitlichen Beginn des Angebots das Ende des Angebots, IP-Adresse, File Hash und das Werk genannt.

Im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsverfahren hat das zuständige Landgericht (der Beschluss des Landgerichts ist der Abmahnung stets beigefügt) mit Beschluss dem Provider gestattet, Auskunft über die Identität des zugehörigen Anschlussinhabers zu erteilen. Der Provider habe daraufhin mitgeteilt, dass die ermittelte IP-Adresse dem Anschluss des Anschlussinhabers zum Zeitpunkt der festgestellten Urheberrechtsverletzung zugewiesen war.

Der Anschlussinhaber wird aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben (Ein Entwurf ist der Abmahnung beigefügt) und eine pauschale Zahlung von 815,00 ? zu leisten. Hierfür wird regelmäßig eine kurze Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung und eine etwas längere Frist für die Zahlung des geforderten Schadensersatzes gesetzt. Die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärungen bei der Abmahnung vom 07.04.2014 endet am 17.04.2014, für die Zahlung endet die Frist am 28.04.2014.

Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

Auffallend ist auch in den weiteren Abmahnungen vom April 2014, dass in den neuen Abmahnungen die verlangte Zahlungshöhe von den bisherigen Abmahnungen, die vor Oktober 2013 ausgesprochen wurden, abweicht. Dies hängt mit der gesetzlichen Neuregelung zusammen, die die Abmahnkosten begrenzen sollen. Bislang wurden bei den Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte bei Filmen stets Beträge von 956,00 EUR verlangt, die sich aus 506,00 EUR Abmahnkosten und 450,00 EUR Lizenzschadensersatz zusammensetzten.

Seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung im Oktober 2013, die die Abmahnkosten begrenzen, betragen die Abmahnkosten bei den Waldorf Frommer Rechtsanwälte Abmahnungen bei Spielfilmen generell 215,00 EUR und 600,00 EUR Lizenzschadensersatz. Der Lizenzschadensersatz hat sich demnach bei den neuen Abmahnungen seit Inkraftreten der gesetzlichen Neuregelung zur Begrenzung der Abmahnkosten erhöht. Daher werden in den Waldorf Frommer Rechtsanwälte Abmahnungen bezüglich der konkreten Filme seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung im Ergebnis kaum niedrigere Forderungen geltend gemacht als bisher. Unterm Strich ist das aus Sicht der betroffenen Anschlussinhaber natürlich unbefriedigend.

Das Problem liegt darin, dass der Gesetzgeber lediglich den Streitwert des in der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch regeln konnte, nicht jedoch den Schadensersatz, den der Rechteinhaber in der Abmahnung zusätzlich geltend macht. Der Lizenzschadensersatz, wenn denn ein solcher gegenüber dem Anschlussinhaber überhaupt besteht, wird hinsichtlich der Höhe in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, was natürlich Spielräume bei den Abmahnungen eröffnet. Es entsteht der Eindruck, dass der Lizenzschadensersatz seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zur Begrenzung der Abmahnkosten als Ausgleich für die nun verringerten Abmahnkosten von den Abmahnern einfach erhöht wird, so dass sich im Ergebnis für den Betroffenen faktisch nichts geändert hat.

Aber ganz so einfach ist das für die abmahnenden Rechteinhaber nicht. Denn der Anschlussinhaber ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, neben den Abmahnkosten auch Lizenzschadensersatz zu leisten. Selbst wenn also eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung besteht, ist dieser nicht automatisch verpflichtet Abmahnkosten und Lizenzschadensersatz zu leisten. Und ob überhaupt eine Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung besteht, hängt von den Umständen des Falles ab. Besteht keine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers, hat der Rechteinhaber überhaupt keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und/oder Abmahnkosten.

Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber oder durch denselben Rechtinhaber muss gesehen werden. Es gibt aber Möglichkeiten, um Folgeabmahnungen z.B. für andere Filme zu verhindern.

Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte daher nicht ohne Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung. Ob jedoch überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, bedarf einer rechtlichen Prüfung der Sachlage.

Ob die Forderung zurückgewiesen werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab.

Ggf. kommt auch eine vergleichsweise Einigung in Frage, die eine Reduzierung der Forderung beinhaltet.

Grundsätzlich gilt daher: Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss bedeutet nicht, dass die Abmahnung im Ergebnis auch berechtigt ist!

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer sind verstärkt dazu übergegangen, notfalls auch durch eine gerichtliche Auseinandersetzung die Ansprüche weiter zu verfolgen. Ein Ignorieren der Abmahnung kann daher erhebliche finanzielle Folgen haben.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht

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Anmerkung: Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und Karlsruhe unterhält, ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten. Der Betroffene profitiert nicht nur von der umfangreichen außergerichtlichen Erfahrung der KANZLEI WEINER, sondern auch von der umfangreichen Prozesserfahrung.