Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen fehlenden Impressums auf Facebook

Abmahnung
09.02.20133862 Mal gelesen
Das LG Regensburg hat am 31.01.2013 - 1 HK O 1884/12 entschieden, dass das Fehlen eines Impressums i.S. des § 5 TMG auf Facebook ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sei.

Bereits die Nutzung des Facebookauftritts als Eingangskanal für die eigene geschäftliche Webseite reiche aus, dass die Vorschrift des § 5 TMG und damit die Verpflichtung zur Vorhaltung eines ordnungsgemäßen Impressums, Anwendung finde.

Auch führe der Umstand, dass die Klägerin im vorliegenden Fall 180 Abmahnungen innerhalb von einer Woche ausgesprochen hat nicht dazu, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei. Das Gericht begründet seine Auffassung insbesondere damit, dass allein die Anzahl der Abmahnungen nicht für eine Missbräuchlicheit sprechen würden. Es obläge gerade den Mitbewerbern, Verstöße gegen das UWG aufzuspüren und zu verfolgen. Eine Missbräuchlichkeit ergebe sich demgegenüber nur dann, wenn auch weitere Umstände gegeben seien.

Neben der Anzahl der Abmahnungen zählt das LG Regensburg die folgenden weiteren Kriterien zur Prüfung der Missbräuchlichkeit von Abmahnungen auf:

-> Steht die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden?

-> Werden überhöhte Abmahngebühren gefordert?

-> Ist die Vertragsstrafe überhöht?

-> Ist die Vertragsstrafe verschuldensunabhängig?

-> Ist die Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß unter Wegfall der Figur des sogenannten Fortsetzungszusammenhangs versprochen?

-> Arbeit der Anwalt in eigener Regie?

Eine Gesamtabwägung im folgenden Fall habe mithin ergeben, dass allein in der Anzahl der Abmahnungen keine Rechtsmissbräuchlichkeit gegeben sei.