Abmahnung Hengeler Mueller - Verletzung von gewerblichen Schutzrechten - Burberry Limited - Markenrechtsverletzung

Abmahnung Hengeler Mueller - Verletzung von gewerblichen Schutzrechten - Burberry Limited - Markenrechtsverletzung
30.07.2012666 Mal gelesen
Verletzung von gewerblichen Schutzrechten der Burberry Limited - Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung durch die Kanzlei Hengeler Mueller

Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei Hengeler Mueller vor, mit der im Namen der Burberry Limited (Rechteinhaberin) Rechtsverstöße gegen eine europäische Gemeinschaftsmarke, dem sog. "Burberry-Check" (charakteristisches Karomuster), geltend gemacht werden. Konkret wird vorgeworfen, Schals eingeführt und vertrieben zu haben, deren Gestaltung dem "Burberry-Check" sehr ähneln und demnach eine Verwechslungsfeahr begründen.

Mit der Abmahnung werden umfangreiche Rechte geltend gemacht. Neben der Abagbe einer Unterlassungserklärung wird die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten - berechnet aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 Euro - in Höhe von insgesamt 2.080,50 Euro gefordert. 

Zugleich werden Auskunftsansprüche geltend gemacht. Die Betroffenen, die eine Abmahnung von der Kanzlei Hengeler Mueller wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erhalten haben, werden darüberhinaus aufgefordert, die im Fall einer Markenrechtsverletzung bestehenden, umfangreichen Auskunftsansprüche zu erfüllen. Mit der Erfüllung der Auskunftansprüche soll insbesondere der Schadensersatzanspruch der Burberry Limited berechnet werden, der duch die Veräußerung der Produkte, die den Originalen stark ähneln, entstanden ist. 

In diesem Zusammenhang ist größte Vorsicht bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung geboten. Die der Abmaung von Hengeler Mueller beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung ist sehr weit gefasst und beinhaltet neben den eingentlichen Unterlassungsansprüchen zugleich auch die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften. Ferner sind in der vorformulierten Unterlassungserklärung Vereinbarungen dahingehend enthalten, dass sich zur Erstattung der noch zu konkretisieren Schadensersatzansprüche und der bereits benannten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.080,50 Euro verpflichtet wird. Derartige Klauseln sind allerdings nicht notwendiger Bestandteil einer Unterlassungserklärung.

 

Sofern Sie eine Abmahnung wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von der Kanzlei Hengeler Mueller erhalten haben, gilt Folgendes:

1. Fristen wahren (andernfalls können kostspielige Gerichtsverfahren drohen)

2. Keine Abgabe der beigefügten, vorformulierten Unterlassungserklärung

3. Leisten Sie nicht vorschnell Zahlungen

4. Kontaktieren Sie uns rechtzeitig innerhalb der Fristen

 

Wir fertigen für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung, die tatsächlich alle wesentlichen und vor allem ausschließlich die notwendigen Bestandteile beinhaltet. Durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung drohen Ihnen zum einen keine so weitreichenden Gefahren hinsichtlich der Begehung gleichgelagerter Rechtsverstöße. Zum anderen wird die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses vermieden und Sie sind somit nicht verpflichtet, die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in dieser Höhe zu erstatten. Zudem sehen Sie sich nicht unbegrenzten Schadenersatzansprüchen ausgesetzt.

Neben der Abagbe einer Unterlassungserklärung versuchen wir, die Zahlungsansprüche zu reduzieren. Wie die Erfahrung zeigt, ist grundsätzlich eine erhebliche Minderung möglich. Vereinzelt gelingt es dabei auch, die Schadensersatzansprüche vollständig zurückzuweisen. 

 

Mit einer Abmahnung wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist nicht zu spaßen. 

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung der Kanzlei Hengeler Mueller erhalten haben, kontaktieren Sie uns. 

Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit.