Waldorf Frommer - Abmahnung wegen "Kokowääh"

Abmahnung
02.09.20111063 Mal gelesen
Rechtsanwalt Metzler ist spezialisiert auf Urheberrecht und die Abwehr von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen. Der Artikel richtet sich an Anschlussinhaber, die eine derartige Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten haben.

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte versendet zur Zeit Abmahnschreiben wegen illegalen Downloads des Filmwerkes "Kokowääh" in Peer to Peer Tauschbörsen wie Torrent, Emule oder Limewire. Auftraggeber ist Constantin Film. Die Anwälte Waldorf Frommer fordern Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz in Höhe von 956,00 EUR.

Indem Tauschpartner durch den Vorgang des Downloads auch für andere Teilnehmer der Tauschbörse öffentlich zugänglich machen, verstoßen sie gegen urheberrechtliche Verwertungsrechte gemäß § 19a UrhG.

Anschlussinhaber, von deren Anschluss der betreffende Film heruntergeladen wurde, eine Abmahnung die eine Unterlassungserklärung und eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 956,00 ? enthält.

Wir raten dringend davon ab, die Unterlassungserklärung zurückzusenden, weil diese vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann. Zudem besteht die Gefahr einer empfindlichen Vertragsstrafe. Oftmals kann die Forderung insgesamt abgewehrt werden.

In jedem Fall sollten Sie die in der Abmahnung genannten Fristen ernst nehmen.

Keinesfalls ist die Anspruchslage so eindeutig, wie die Kanzlei Waldorf Frommer dies darstellt. Zum einen ist eine gewisse Fehlerquote bei der Zuordnung der IP-Adresse bekannt. Trägt der Anschlussinhaber vor, dass sein PC ausgeschaltet war und benennt hierfür Orte, Zeiten und Zeugen, ist nach einem Urteil des LG Frankfurt a.M. kein Unterlassungsanspruch gegeben (LG Frankfurt a.M. vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09).

Ferner haftet der Betreiber eines WLAN-Netzwerkes nach einer BGH-Entscheidung nicht für Rechtsverletzungen, die über sein WLAN begangen worden sind, wenn er darlegen kann, dass er geprüft hat, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08).

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