Styleheads GmbH verschicken über Nümann Lang Rechtsanwälte ebenfalls Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen - Berlin City Girl der Künstlergruppe Culcha Candela - enthalten auf German Top 100 Single Chart Container vom 07.02.2011 - 450 EUR pauschal!
Derzeit erhalten diverse Internetanschlussinhaber von den Rechtsanwälten Nümann Lang, Karlsruhe, eine Abmahnung im Auftrag der Styleheads GmbH.
Wie immer bei diesen Abmahnungen wird ein einzelnes Musikstück, das Bestandteil eines Chartcontainers ist (hier German Top 100 Single Charts vom 07.02.2011) zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht (siehe hierzu die Anlage 2 der Abmahnung von Nümann Lang Rechtsanwälte)
Wie bereits vom Verfasser berichtet wurde, wird derzeit dieser Chartcontainer besonders ins Visier der Abmahnindustrie genommen. Siehe meine heutigen Ausführungen zur Abmahnung durch Kornmeier & Partner Rechtsanwälte im Auftrag der EMI Music GmbH & Co. KG bezüglich des ebenfalls in dem Chartcontainer German Top 100 Single Charts vom 07.02.2011 enthaltenen Musikstücks David Guetta - Who´s That Chick? Feat. Rihanna -: Siehe auch meinen Fachartikel hierzu:
Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss das oben bezeichnete Musikstück Berlin City Girl der Künstlergruppe Culcha Candela in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten worden sei. Das Musikwerk sei auf dem Chartcontainer German Top 100 Single Charts vom 07.02.2011 enthalten.
Der Anschlussinhaber wird aufgefordert die der Abmahnung beigefügte auf den konkreten Titel bezogene Unterlassungserklärung abzugeben und eine pauschale Zahlung von 450,- ? zu leisten. Hierfür wird regelmäßig eine kurze Frist gesetzt, die jedoch bei den Abmahnungen von Nümann Lang im Gegensatz der Abmahnungen von Kornmeier & Partner Rechtsanwälten unangemessen kurz sind. Denn die Abmahnungen datieren vom 22.03.2011. Frist wurde bis 30.03.2011 gesetzt. Das dürfte auch unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit der Abmahnungen unangemessen kurz sein.
Anmerkung aus rechtlicher Sicht:
- Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber ist erfahrungsgemäß enorm, da hier nur ein einzelnes Lied aus dem Sampler abgemahnt wird und die Beweisdaten im Vorfeld schon von der maßgeblich mit der Beweiserhebung beauftragten Firma bereits an diverse Rechteinhaber weitergegeben wurden, die dann wiederum Abmahnungen für andere auf demselben Sampler befindlichen Lieder verschicken. Es sind daher unabdingbar Vorsorgemaßnahmen notwendig, um Folgeabmahnungen für die anderen Musikstücke auf dem Sampler zu unterbinden.
- Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne Prüfung unterschrieben werden, da hierdurch Folgeabmahnungen nicht verhindert werden können. Ferner enthält die Unterlassungserklärung eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, was nicht akzeptabel ist.
- Bei der Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, die vom Einzelfall abhängen. Hierbei sind auch die vom BGH in dem Urteil vom 12.05.2010 aufgestellten Maßstäbe zu den Prüfungspflichten des Anschlussinhabers und die Anmerkungen des BGH zur Streitwertbemessung zu sehen. Aktuell ist auch das Urteil des LG Hamburg (308 O 710/09) zur Begrenzung des Schadensersatzes auf 15,- ? bei älteren Musiktiteln zu berücksichtigen. Der Versuch diverser Rechteinhaber, Schadensersatzforderungen neben den Anwaltskosten von 150,- ? bis 300,- ? durchzusetzen, dürfte durch das Urteil des LG Hamburg nun gescheitert sein.
Bei der Frage der Störerhaftung ist auch der aktuelle und hochinteressante Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (6 W 42 / 11) zu berücksichtigen, der der bisherigen Instanzrechtsprechung der Landgerichte, insbesondere der Instanzrechtsprechung in Hamburg, völlig zu Recht widerspricht. Das OLG Köln ist nämlich der Ansicht, dass eine Störerhaftung der Ehegatten untereinander äußerst zweifelhaft ist. Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die der Ehegatte des Anschlussinhabers begangen hat, besteht nach Auffassung des OLG Köln eher nicht.
Ferner hat das OLG Köln in dem genannten Beschluss vom 24.03.2011 dem Anschlussinhaber Beweiserleichterungen zugebilligt. Danach genügt es zum Ausschluss der Täterhaftung und damit verbunden zum Aussschluss der Schadensersatzhaftung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs besteht. Dies ist dann der Fall, wenn der Ehegatte ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte und es daher ernsthaft möglich ist, dass dieser das inkriminierte Werk - konkret ging es um ein Computerspiel - im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat.
Des weiteren ist es nach Ansicht des OLG Köln möglich, dass der Anschlussinhaber die ordnungsgemäße Erfassung der IP-Adressen mit Nichtwissen bestreitet. Auch das widerspricht teilweise der Rechtsprechung mancher Landgerichte, die ein solches Bestreiten für unzulässig erachtet hatten.
Schließlich hat das OLG Köln sich auch zur Anwendbarkeit des § 97a II UrhG geäußert und die Auffassung vertreten, dass die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR in Filesharingfällen denkbar ist. Auch das dürfte für ein Umdenken in der Instanzrechtsprechung führen, die oft die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 ? abgelehnt hatte.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht
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