EMI Music Germany GmbH & Co. KG verschicken über Kornmeier & Partner Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung David Guetta – Who´s That Chick?

Abmahnung
30.03.20111295 Mal gelesen
Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co. KG: Abmahnung wegen Verletzung von Tonträgerherstellerrechten – David Guetta – Who´s That Chick? Feat. Rihanna - enthalten auf German Top 100 Single Chart Container vom 07.02.2011 - 450 EUR pauschal!

Derzeit erhalten diverse Internetanschlussinhaber von den Rechtsanwälten Kornmeier & Partner, Frankfurt,  eine Abmahnung, diesmal im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln. Dies ist insofern neu, weil die EMI Music Germany GmbH & Co. KG bislang die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg und Waldorf Frommer aus München mit der Abmahnung von Musikalben beauftragt hat. Einzelne Musiktitel wurden bislang, soweit hier ersichtlich, von den großen Tonträgerherstellern nur selten abgemahnt. Lediglich Universal Music GmbH hat über die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg Chartcontainer zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht, wobei es dann allerdings gleich 8 Titel ging.

Offenkundig ist EMI Music nun dazu übergangen, auch einzelne Titel zum Gegenstand von Abmahnungen zu machen.

 Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss das urheberrechtlich geschützte Musikwerk David Guetta - Who´s That Chick? Feat. Rihanna - in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten worden sei. Das Musikwerk sei auf dem Chartcontainer German Top 100 Single Charts vom 07.02.2011 enthalten enthalten.

Der Anschlussinhaber wird aufgefordert die der Abmahnung beigefügte auf den konkreten Titel bezogene Unterlassungserklärung abzugeben und eine pauschale Zahlung von 450,- ? zu leisten. Hierfür wird regelmäßig eine kurze Frist  gesetzt, die jedoch bei den Abmahnungen von Kornmeier & Partner angemessen sind.

Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

  • Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber ist erfahrungsgemäß enorm, da hier nur ein einzelnes Lied aus dem Sampler abgemahnt wird und die Beweisdaten im Vorfeld schon von der maßgeblich mit der Beweiserhebung beauftragten Firma  bereits an diverse Rechteinhaber weitergegeben wurden, die dann wiederum Abmahnungen für andere auf demselben Sampler befindlichen Lieder verschicken. Es sind daher unabdingbar Vorsorgemaßnahmen notwendig, um Folgeabmahnungen für die anderen Musikstücke auf dem Sampler zu unterbinden.
  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne Prüfung unterschrieben werden, da hierdurch Folgeabmahnungen nicht verhindert werden können. Ferner enthält die Unterlassungserklärung eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, was nicht akzeptabel ist.
  • Bei der Frage der  Störerhaftung des Anschlussinhabers sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, die vom Einzelfall abhängen. Hierbei sind auch die vom BGH in dem Urteil vom 12.05.2010 aufgestellten Maßstäbe zu den Prüfungspflichten des Anschlussinhabers und die Anmerkungen des BGH zur Streitwertbemessung zu sehen. Aktuell ist auch das Urteil des LG Hamburg (308 O 710/09) zur Begrenzung des Schadensersatzes auf 15,- ? bei älteren Musiktiteln zu berücksichtigen. Der Versuch diverser Rechteinhaber, Schadensersatzforderungen neben den Anwaltskosten von 150,- ? bis 300,- ? durchzusetzen, dürfte durch das Urteil des LG Hamburg nun gescheitert sein.

    Bei der Frage der Störerhaftung ist auch der aktuelle und hochinteressante Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (6 W 42 / 11) zu berücksichtigen, der damit die bisherige Instanzrechtsprechung der Landgerichte, insbesondere der Instanzrechtsprechung in Hamburg, völlig zu Recht kritisiert. Das OLG Köln ist nämlich der Ansicht, dass eine Störerhaftung der Ehegatten untereinander äußerst zweifelhaft ist. Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die der Ehegatte des Anschlussinhabers begangen hat, besteht nach Auffassung des OLG Köln eher nicht.

    Ferner hat das OLG Köln in dem genannten Beschluss vom 24.03.2011 dem Anschlussinhaber Beweiserleichterungen zugebilligt. Danach genügt es zum Ausschluss der Täterhaftung und damit verbunden zum Aussschluss der Schadensersatzhaftung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs besteht. Dies ist dann der Fall, wenn der Ehegatte ebenfalls Zugriff  auf den Internetanschluss hatte und es daher ernsthaft möglich ist, dass dieser das inkriminierte Werk - konkret ging es um ein Computerspiel - im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat.

     Des weiteren ist es nach Ansicht des OLG Köln möglich, dass der Anschlussinhaber die ordnungsgemäße Erfassung der IP-Adressen mit Nichtwissen bestreitet. Auch das widerspricht teilweise der Rechtsprechung mancher Landgerichte, die ein solches Bestreiten für unzulässig erachtet hatten.

    Schließlich hat das OLG Köln sich auch zur Anwendbarkeit des § 97a II UrhG geäußert und die Auffassung vertreten, dass die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR in Filesharingfällen denkbar ist. Auch das dürfte für ein Umdenken in der Instanzrechtsprechung führen, die oft die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 ? abgelehnt hatte.

    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    * Master of Laws für Medienrecht 

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