LG Köln Beschl. v. 22.09.2010, Az. 33 O 325/10 Streitwert Urheberrecht

Abmahnung
09.12.20101369 Mal gelesen
Das Landgericht Köln hat den Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen einer Urheberrechtsverletzung bei eBay mit 8.000,- Euro beziffert. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass ein "Bilderklau" kein Kavaliersdelikt ist.

Für einen Mandanten hat die Kanzlei des Verfassers vor dem Landgericht Köln (LG Köln, Beschl. v. 22.09.2010, Az. 33 O 325/10) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine Entscheidung erstritten, bei der es um Unterlassung der Nutzung eines Lichtbildes im Sinne des § 97 UrhG ging. Das Gericht untersagte dem Gegner die Nutzung des Bildes unter Androhung eines Ordnungsgeldes und setzte den Streitwert auf 8.000,- Euro fest. Hintergrund war die unlizensierte Nutzung eines aufwändig aufgearbeiteten gewerblichen Produktbildes unserer Mandantin. Diese Entscheidung zeigt neuerlich, dass „Bilderklau“ kein Kavaliersdelikt ist und von den Gerichten entsprechend gewertet wird.

 

Auch wenn die Streitwerte insoweit inzwischen tendenziell eher abgesenkt worden sind, so auch in in Köln, OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2015 - 6 W 15/15 mit einem Durchschnittsstreitwert von jetzt 6.000 Euro je Bild, so bleiben Urheberrecht starke Rechte, die weiterhin konsequent verfolgt werden. Geringere Streitwerte erleichtern im Übrigen auch die Durchsetzung entsprechender Rechte. Zudem können sich gerade Urheberrehctsverletzungen schnell aufsummieren, dazu vgl. die Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.12.2014 - 14 0 265/14 - die der Senat des OLG Köln wie folgt aus den Gründen der dortigen Nichtabhilfeentscheidung vom 02.02.2015 zurückwies.

 

2.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.12.2014 - 14 0 265/14 - getroffene Kostenentscheidung wird aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.02.2015

zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

1.

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 90.000,00 € lässt im Rahmen des bestehenden weiten Ermessenspielraums keine Rechtsfehler erkennen. Die Wertfestsetzung entspricht den Angaben des Antragstellers bei der Einleitung des Verfahrens, denen indizielle Bedeutung für das grundsätzlich maßgebliche individuelle Interesse (s. Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 "Urheberrecht") zukommt. Der Betrag ist als solcher nicht zu beanstanden. Es geht vorliegend um die Verwendung professionell gefertigter Fotos in einem gewerblichen Internetauftritt ohne Benennung des Urhebers, so dass auch vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Wertbemessung bei urheberrechtswidriger Nutzung von Lichtbildwerken ein Ansatz von 6.000,00 € für jedes der 15 streitgegenständlichen Bilder nicht zu beanstanden ist.

 

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Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Jörg Faustmann