Im Einzelnen werden angebliche Fehler in der Widerrufsbelehrung gerügt. Herr Schmelter behauptet im Rahmen der Abmahnung über seine Bevollmächtigten, im Marktsegment Autoglas tätig zu sein.
Zumindest für eine Tätigkeit im Wege des Fernabsatzes geben entsprechende Recherchen im Internet wenig her, sodass hier schon begründete Zweifel an einer tatsächlich für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen erforderlichen Aktivlegitimation bestehen.
Weiterhin wird noch ein vermeintlicher Kostenersattungsanspruch zu einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR bei drei Verstößen geltend gemacht. Wir können insgesamt nicht dazu raten, die vorbereitete Unterlassungserklärung ohne vorherige anwaltliche Überprüfung abzugeben. Insbesondere sind die dort angeführten Unterlassungsansprüche höchst streitbar. Gerne beraten wir Sie.