Der Unterschied zwischen Pressemitteilungen und Urteilsgründe - BGH zur Filesharingabmahnung "Sommer unseres Lebens"

Abmahnung Filesharing
01.07.20101556 Mal gelesen
Die Pressestelle des BGH hatte in der Pressemitteilung zum Urteil "Sommer unseres Lebens" (AZ: I ZR 121/08) angedeutet, dass § 97a Absatz 2 UrhG im Rahmen von Filesharingabmahnungen anwendbar sein könnte, was die entsprechenden Filesharingabmahner kategorisch ablehnen. Das Urteil im Volltext liest sich aber ganz anders.

Bei Veröffentlichung der Pressemitteilung zur Entscheidung "Sommer unseres Lebens" des BGH (AZ: I ZR 121/08) war der Jubel in verschiedenen juristischen Blogs und Anwaltswebseiten groß, schließlich konnte man der Pressemitteillung bei entsprechender Auslegung entnehmen, dass der BGH sich für eine Anwendung des   § 97a Absatz 2 UrhG ausgesprochen hätte. Dies würde in der Konsequenz eine Deckelung der Abmahngebühren einer Filesharingabmahnung auf 100,- € pro Abmahnung bei einer "Ein-Song/Titel-Abmahnung" bedeuten.

Zu früh gefreut.  Der Ersteller der Pressemitteilung hat anscheinend nicht am Urteil selber mitgewirkt. Dort steht nichts, aber auch gar nichts zur  Anwendbarkeit des § 97a UrhG. Zu den GEbühren führt der BGH aus:

Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt ? unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugäng-lichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat ? die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).
 

Einzig die Rückverweisung an das OLG Frankfurt wegen der Höhe der Anwaltsgebühren deutet einen leisen Zweifel an der Gebührenpraxis der Abmahnanwälte an.  Aber auch nur gaaaanz leise.

Es wird also weitergehen mit den Abmahnwellen zum Thema Filesharing.