Filesharing: Was müssen Abmahner beweisen

Abmahnung Filesharing
21.04.2010686 Mal gelesen
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Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 22.09.2009 (Az.: 2-18 O 162/09) zu der Frage Stellung genommen, welche Nachweise im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Rechteinhaber darlegen muss, um seine Rechtsverletzung glaubhaft zu machen.
 
Vorweg: In dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 22.09.2009 entschied die 18. Zivilkammer, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass zurückgewiesen wird. Die Kosten musste der Rechteinhaber tragen.
 
In der Entscheidung ging es um die Musikdatei "Hard To Say I?m Sorry" der Künstlergruppe "Aquagen". Neben vielen anderen Verfahren hatte zuvor das Landgericht Köln in einer Entscheidung nach § 101 Abs. 9 UrhG den Provider verpflichtet, die Daten des Anschlussinhabers herauszugeben.
 
In seinen Entscheidungsgründen weist das Landgericht darauf hin, dass nach dem dezidiertem Bestreiten der Täterschaft durch den Abgemahnten im Eilverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass der Abgemahnte die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen hat. Auch sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die festgestellte IP-Adresse tatsächlich dem Anschluss des Abgemahnten zugeordnet werden konnte.
 
Im Prozess war vorgetragen worden, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt der Computer ausgeschaltet war und auch ansonsten niemand Zugriff auf die Online-Verbindung hatte. Entsprechende eidesstattliche Versicherungen wurden vorgelegt.
 
Im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte dann der Rechteinhaber nur wenig Brauchbares dargelegt. Eine Auflistung, die auch zu dem Beschluss des Landgerichts Köln über die Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers geführt haben, genügte dem Landgericht Frankfurt nicht. In der mündlichen Verhandlung war dann der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich befragt worden, ob die Übereinstimmung der vorgelegten Anlage mit denjenigen vom Provider aus dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG eidesstattlich versichert werden könne. Dies war nicht der Fall. Dies ließ mit Blick auf die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen das Landgericht nicht genügen.
 
Abschließend weist es darauf hin, dass nach dem Vortrag des Rechteinhabers die Betroffene nicht als Störerin zu qualifizieren sei, insbesondere, da diese ja als Täterin in Anspruch genommen werden sollte. Wörtlich heißt es:
 
"Denn der Antragstellerin ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die vorliegenden Rechtsverletzungen tatsächlich von dem Anschluss der Antragsgegnerin begangen worden sind."
 
Offensichtlich lässt das Landgericht Frankfurt sich nicht so ohne weiteres von den Dokumenten der Rechteinhaber überzeugen, sondern erwartet einen höheren Detaillierungsgrad. Es ist davon auszugehen, dass bei zukünftigen gerichtlichen Verfahren entsprechend besser von den Rechteinhabern vorgetragen wird. Dennoch zeigt diese Entscheidung, dass in bestimmten Fallkonstellationen eine Gegenwehr durchaus erfolgreich sein kann, auch in gerichtlichen Eilverfahren.
 

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