Die Kosten für eine Abmahnung sind nicht immer erstattungsfähig - insbesondere nicht nach einer sogenannten Schubladenverfügung!

Abmahnung Filesharing
26.03.2010775 Mal gelesen
1. Stellt ein Wettbewerber ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Konkurrenten fest, so kann diesem gegenüber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden.
 
2. Diese beinhaltet die Aufforderung das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen und erfordert zur Sicherung dieses Anspruchs dementsprechend die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Wird diese Erklärungnicht innerhalb der gesetzten Fristabgegeben, so kann der Anspruch in einem Verfügungsverfahren geltend gemacht werden.
 
3. Diese zuvor beschriebene Verfahrensweise stellt dabei den normalen Gang der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches dar. Denkbar ist es aber auch, dass der Mitbewerber zunächst eine einstweilige Verfügung beantragt und erst nach deren Erlass eine Abmahnung ausspricht, ohne dass dem Anderen mitgeteilt wird, dass bereits eine Beschlussverfügung vorliegt. In diesem Fall handelt es sich bei der einstweiligen Verfügung um eine sogenannte Schubladenverfügung, die erst dann verwendet wird, wenn der mutmaßliche Schuldner die entsprechende Erklärung nicht abgibt.
 
4. Gibt allerdings der Schuldner die entsprechende Erklärung ab, so ist die einstweilige Verfügung gegenstandslos und der Gläubiger hat die Kosten hierfür zu tragen. Gibt hingegen der Schuldner die entsprechende Erklärung nicht ab, so wird die Beschlussverfügung zugestellt.
 
5. Problematisch und umstritten ist dabei, ob der Gläubiger dann die Kosten der Schubladenverfügung erstattet bekommt, was im Folgenden näher beleuchtet werden soll.
 
a) Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Die spätere Klägerin beantragte gegen die spätere Beklagte zwei einstweilige Verfügungen, die auch erlassen wurden. Diese Verfügungen wurden zunächst der späteren Beklagten nicht zugestellt, sondern vielmehr der mutmaßliche Verstoß mit einem anwaltschaftlichen Schreiben abgemahnt. Die spätere Beklagte weigerte sich eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, woraufhin die spätere Klägerin die zuvor erwirkten Verbotsverfügungen ordnungsgemäß zustellte. Nach Widerspruchseinlegung wurden die Verfügungen aufrechterhalten und von der Beklagten als endgültige Regelung anerkannt. Nunmehr wurden die hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Während das Landgericht die Klage für begründet erachtete, wies das Berufsgericht die Klage ab. Da die Revision zugelassen wurde, legte die Klägerin diese ein.
 
b) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 07.10.2009 unter dem Aktenzeichen I ZR 216/07 die von der Klägerin eingereichte Revision als unbegründet abgewiesen und bestätigte damit, dass in einem solchen Fall eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht infrage komme. Ein Erstattungsanspruch ergäbe sich weder aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWGnoch aus einer anderen Rechtsgrundlage. Als Begründung hierzu wurde ausgeführt, dass die Vorschrift des § 12 Abs. 1 UWG, der den Kostenerstattungsanspruch für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen regelt, nach ihrem Wortlaut und Zweck ausschließlich den Ersatz von Kostenfür vorgerichtliche Abmahnungen regele. Hingegen sei diese Vorschrift nicht heranzuziehen, wenn die Abmahnung erst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen werde. Im Übrigen könne es auch offenbleiben, ob andere Anspruchsgrundlagen für einen Erstattungsanspruch infrage kämmen, denn jedenfalls seien diese Kosten dann nicht erforderlich und stünden konträr zum Kosteninteresse des Schuldners, dem dadurch die Möglichkeit genommen werde, durch sofortige Unterwerfung die Kostenfolge des § 93 ZPO herbeizuführen, wonach der Kläger/Antragsteller die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hat, wenn der Andere keine Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung gegeben hat.
 
6. Der Weg zur sogenannten Schubladenverfügung sollte daher grundsätzlich nicht gegangen werden, außer es sprechen andere gewichtige Gründe für ein solches Vorgehen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt aber auch auf, dass nur der Kostenerstattungsanspruch betroffen ist, sodass der Inhalt der einstweiligen Verfügung trotzdem bestehen bleibt. Im Normalfall sollte daher der festgestellte Wettbewerbsverstoß erst außergerichtlich und dann gerichtlich geltend gemacht werden, um nicht mit den Kosten der Abmahnung bei Beauftragung eines Rechtsanwalts belastet zu sein.
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© 26. März 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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