Abmahnung Tele München Fernseh GmbH – New Moon – Biss zur Mittagsstunde

Abmahnung Filesharing
22.03.20101393 Mal gelesen
Auch wenn nur eine kurze Frist eingeräumt wird, unterschreiben Sie nicht ohne rechtliche Prüfung die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung im Entwurf beigefügt ist. Lassen Sie sich anwaltlich beraten!

Auch an diesem Wochenende hat die Kanzlei Diesselhorst, Bente, von Lojewski aus Berlin wieder abmahnungen verschickt. Die Abmahnungen wurden im Auftrag der Firma Tele München Fernseh GmbH Co. Produktionsgesellschaft aus München ausgesprochen. Es geht um de Film "New Moon?.

Bei der Abmahnung spart man sich die Anrede (!?), bedruckt trotzdem 22 Seiten Papier. Der angebliche Urheberechtsverstoß soll aus Dezember 2009 stammen.

Und um es dem Abgemahnten auch gleich leicht zu machen, kann die geforderte Unterlassungserklärung gliech über die "loogTMS-Funktion? elektronisch abgeben werden! Hinter dieser Alternative ist noch vermekrt, dass dies aus Sicht der Kanzlei der bevorzugte Weg ist.

Achtung! Lassen Sie sich nicht von den angeblichen Vorzügen der elektronischen Abgabe der Unterlassungserklärung beeindrucken. Nach wie vor heißt der Rat:

1. Rechtliche Prüfung, ob die Abmahnung und die Forderung berechtigt ist,

2. dann kann ggf. über eine geänderte Unterlassungserklärung nachgedacht werden.

Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige rechtliche Prüfung eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, die für zukünftige Verstöße eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR vorsieht.

Gefordert werden im übrigen 806,00 EUR.

Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen Ersteinschätzung per Mail.

http://abmahnung-blog.de/urteile/kostenlose-ersteinschaetzung

  
Welche urheberrechtlichen Verletzungshandlungen werden beim Filesharing verwirklicht?
Das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials zum Download ist ein öffentliches Zugänglichmachen, das gem. § 19a UrhG dem Rechteinhaber vorbehalten ist. Up- und Downloads sind Vervielfältigungen, welche gem. § 16 UrhG ohne Erlaubnis des Urhebers verboten sind.
 
Sind Downloads zu privaten Zwecken über P2P-Netzwerke erlaubt?
Gerade in Internetforen wird behauptet, dass Vervielfältigungen über Peer-to-Peer-Netzwerke Privatkopien seien und deshalb urheberrechtlich gestattet wären. Tatsächlich sind Privatkopien gem. § 52 Abs. 1 UrhG erlaubt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden ist. Dies ist gerade bei Musik- und Videodateien regelmäßig anzunehmen. Daher sind Up- und Downloads urheberrechtlich geschützter Materialien in P2P-Netzwerken auch für private Zwecke nicht gestattet.
  

Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de .

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