Abmahnung Waldorf Rechtsanwälte – Sony Music Entertainment Germany GmbH – Aktuelle Musikwerke

Abmahnung Filesharing
04.05.2010577 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf aus München, die für Abmahnungen auf dem Filesharing-Sektor schon mehrfach in Erscheinung getreten ist, geht zurzeit u. a. gegen vermeintliche Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen (peer-to-peer-/p2p- Netzwerke, wie z. B. "eDonkey", "eMule", "eKad", "BitTorrent") für den Rechteinhaber Sony Music Entertainment Germany GmbH vor. Gegenstand der aktuellen Abmahnungen sind insbesondere die Musikwerke
 
 
"Alicia Keys - As I Am",
 
"Kasabian - The West Ryder Pauper Lunatic Asylum",
 
"Korn - Collected",
 
"Marit Larsen - If A Song Could Get Me You",
 
"Pitbull - Rebelition",
 
"Revolverheld - Chaostherapie".
 
Diese sollen durch die betroffenen Anschlussinhaber ohne Erlaubnis der Rechtsinhaberin in einer der genannten Internet-Tauschbörsen anderen Nutzern zum Download angeboten und damit im Sinne von §19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Systembedingt wird bei Downloads im Rahmen von p2p-Netzwerken die Datei gleichzeitig zum Upload bereitgestellt, selbst wenn sie noch nicht vollständig geladen oder der Download-Ordner gesperrt ist.
 
Die Rechtsanwälte Waldorf verlangen die Abgabe einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung, die dem Anschreiben als Anhang beigefügt ist, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages über EUR 856. Hierin enthalten sind Rechtsanwaltskosten und eine Schadensersatzforderung. 
 
Um die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu untermauern wird umfangreich aus der einschlägigenRechtsprechung zitiert. Dabei wird allerdings nur auf solche Entscheidungen Bezug genommen, die eine sehr weitgehende haftungsrechtliche Verantwortlichkeit zugrunde legen. Zu beachten ist aber, dass andere Gerichte einerseits dieser uferlosen Ausweitung bereits mit einschränkenden Beschlüssen entgegengetreten sind, andererseits können diese Urteile in bestimmten Einzelfällen keine Anwendung finden.
 
Von einer vorschnellen Abgabe der dem Schreiben beigefügten Unterlassungserklärung ist, trotz regelmäßig knapp bemessenen Fristen, dringend abzuraten. Andernfalls werden die von der Gegenseite behaupteten Ansprüche vollumfänglich anerkannt. Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG. In der verwendeten Fassung geht die Unterlassungserklärung allerdings zu Ihrem Nachteil weit darüber hinaus. Gleichzeitig sind die finanziellen Folgen kaum absehbar.
Auch sollten Sie das Anschreiben nicht als bloße "Abzocke" bewerten und unbeantwortet beiseite legen, in der Hoffnung, dass sich die Angelegenheit von selbst erledigt. Vielmehr sollten Sie umgehend auf das Abmahnschreiben reagieren.
 
In Betracht kommt als Lösungsansatz für Ihre Problematik die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Nehmen Sie nicht selbständig Kontakt mit der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei auf. Die Nachteile, die ein missglückter selbständiger Einigungsversuch mit sich bringen kann, sind oftmals für einen juristischen Laien nicht vorhersehbar. Ebenso wenig sollten sie sich bei der Erstellung einer neuen Unterlassungserklärung auf die Inhalte von Internetforenverlassen, sondern sich anwaltlich beraten lassen.
 
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
 
Hier finden Sie mehr zum Thema Abmahnung.
 
 
 
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