Abmahnung der Kanzlei Schutt Waetke für Justin Slayer International wegen Filesharing

Abmahnung Filesharing
12.03.20101558 Mal gelesen
Die Kanzlei Schutt Waetke aus Karlsruhe mahnt derzeit verstärkt im Auftrag der Firma Justin Slayer International aus den USA ab. Vorgeworfen wird jeweils eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an einem Film durch Anbieten dieses Filmes zum Download in Tausch-börsen, sogenanntes Filesharing.

In der Abmahnung der Kanzlei Schutt Waetke wird unter anderem unter Angabe der IP-Adresse der Zeitpunkt, an dem der Film zum Download angeboten worden sein soll, genannt. Zudem wird ohne konkrete Angabe behauptet, die entsprechenden Daten seien unter Anwendung einer vor Gericht verwertbaren Software gesichert worden. Eine Benennung der Software oder entsprechende Nachweise hinsichtlich deren Bestandskraft vor Gericht wird jedoch nicht genannt.

Im Anschluss wird ausgeführt, dass der Internetprovider des Abgemahnten auf Anordnung des zuständigen Gerichts die entsprechenden Daten des Abgemahnten herausgegeben hat. Ein solcher Beschluss wird jedoch ebenfalls nicht beigefügt. 
Danach erfolgen umfangreiche Ausführungen, warum der Abgemahnte gegenüber der Firma Justin Slayer für die vermeintliche Urheberrechtsverletzung zu haften hat. Hier werden zahlreiche Gerichtsentscheidungen genannt, welche dies untermauern sollen. Ob die zitierten Entscheidungen jedoch auf den konkreten Fall Anwendung finden, mag zumindest bezwei-felt werden, genauso wie die aufgestellte Behauptung der Kanzlei Schutt Waetke, das festgestellte Verhalten sei strafbar.
Sodann führt die Kanzlei Schutt Waetke dazu aus, dass das in der Abmahnung gerügte Verhalten zu Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz sowie auf Auskunft hinsichtlich Herkunft und Weitergabe von Kopien des jeweiligen Werkes der Firma Justin Slayer führe.

Im Anschluss nennt die Kanzlei Schutt Waetke die im Auftrag der Firma Justin Slayer gestellten Forderungen. Neben Vernichtung von noch vorhandenen Dateien wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Setzung einer Frist gefordert. Die Behauptung der Kanzlei Schutt Waetke, lediglich der Eingang der Original-Unterlassungserklärung könne die Frist wahren, können wir nicht teilen.
Zudem werden nähere Ausführungen zum Schadensersatz gemacht und insbesondere auf die Verpflichtung des Abgemahnten, Lizenzgebühren zu tragen sowie die Anwaltskosten der Firma Justin Slayer zu erstatten, hingewiesen. Im Hinblick auf den angeblich zu leistenden Schadensersatz unterbreitet die Kanzlei Schutt Waetke "ein einmaliges und befristetes Vergleichsangebot". Neben Abgabe der Unterlassungserklärung kann der Abgemahnte einen Vergleichsbetrag in Höhe von 600,00 € zahlen, um die Sache gütlich beizulegen.
Auch wenn es auf den ersten Blick vielleicht als angenehmer und vergleichsweise kostengünstige Variante erscheint, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die geforderte Zahlung vorzunehmen, so kann nur davon abgeraten werden, dies vorbehaltlos zu tun.

Wir empfehlen, solche Abmahnungen einer qualifizierten anwaltlichen Prüfung zu unterziehen, insbesondere bei Zweifeln hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abmahnung. Denn weder muss ein Anspruch auf die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung bestehen, noch ein Zah-lungsanspruch in der geltend gemachten Höhe seitens der Firma Justin Slayer.
Zudem sollte der Fokus nicht nur auf den geforderten Geldbetrag gelegt werden, sondern insbesondere auf die Unterlassungserklärung, da eine solche dreißig Jahre Gültigkeit besitzt.

Überdies wurde uns im Rahmen der Bearbeitung von Mandaten bekannt, dass die Kanzlei Schutt Waetke für die Firma Justin Slayer unter gleichen Datum mehrere Abmahnungen an ein und dieselbe Person verschickt und in diesen Abmahnungen jeweils die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Leistung von Schadensersatz verlangt.
Dieses Vorgehen, jeden Titel gesondert abzumahnen, auch wenn der Abgemahnte jeweils identisch ist, rechtmäßig ist, ziehen wir stark in Zweifel.