Abmahnung Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte - MIG Film GmbH - „Evil Bong - Kiffen kann doch tödlich sein!“

Abmahnung Filesharing
29.04.2010735 Mal gelesen
Auch im Auftrag der MIG Film GmbH mit Sitz in Düren mahnen die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller aktuell vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen geschützter Filmwerke in Internet-Tauschbörsen (insbesondere "eDonkey2000") ab. Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, das Filmwerk
 
 
ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten und damit eine Rechtsverletzung nach §§16, 19a UrhG begangen zu haben. Die MIG Film GmbH wird dabei als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte ausgegeben.
 
Systembedingt wird bei Downloads im Rahmen von p2p-Netzwerken die Datei gleichzeitig zum Upload bereitgestellt, selbst wenn sie noch nicht vollständig geladen oder der Download-Ordner gesperrt ist.
 
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird der betroffene Anschlussinhaber zur Unterzeichnung einer beigefügten Vergleichsannahmeerklärung aufgefordert. Die geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen sollen danach durch einen pauschalen Betrag von EUR 720 abgegolten werden.
 
In diesem Zusammenhang enthalten die Abmahnschreiben der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller regelmäßig seitenlange Rechtsprechungsnachweise, die die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers belegen sollen. Hier ist zunächst klar zu erkennen, dass nur auf "günstige" Urteile und Entscheidungen Bezug genommen wird. Auch die Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der vielzitierten "Störerhaftung" setzt voraus, dass der Anschlussinhaber gegen einzelfallabhängige Prüfungs- oder Überwachungspflichten verstoßen hat. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt setzen derartige Pflichten konkrete Hinweise und Erkenntnisse auf rechtswidriges Verhalten Dritter voraus (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07). Die Rechtslage ist daher keinesfalls so eindeutig, wie das Schreiben zunächst vermuten lässt.
 
Keinesfalls darf das Schreiben als bloße "Abzocke" oder "unbeachtliche Massenabmahnung" ignoriert werden.
 
Allerdings ist ebenso von einer vorschnellen Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung dringend abzuraten. Die einseitige Formulierung kann zu einer Veränderung der Rechtslage zu Lasten des Abgemahnten führen. Gleichzeitig sind die finanziellen Folgen kaum absehbar.
 
In jedem Fall ist aber zeitnahes Handeln geboten, um die in den Abmahnschreiben gesetzten Fristen zu wahren. In Betracht kommt vor allem die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, bei deren Erstellung Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten. Häufig lassen sich bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.
 
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.
 
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