Abmahnungen der Kanzlei Rasch für Universal wegen des Soundtracks zu Zweiohrküken

Abmahnung Filesharing
03.03.20101244 Mal gelesen

 Abmahnungen der Kanzlei Rasch für Universal wegen des Soundtracks zu  Zweiohrküken

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung nicnt zu einem Beweisvertungsverbot bezüglich IP-Adressen führt und daher eine Abmahnung ernst genommen werden muss.

 Die Kanzlei Rasch aus Hamburg mahnt zur Zeit im Auftrag der Universal Music GmbH ab.
 

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (peer to peer). Gegenstand der Abmahnung der Kanzlei Rasch ist der Soundtrack zu dem Film "Zweiohrküken".
 

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und eines pauschalen Schadenersatzes. Im Falle des Albums beträgt die Forderung insgesamt 1.200,00 EUR.

 Behauptet wird, dass das Album über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass, unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung Universal erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.
 

§ 97 a Abs.2 soll dagegen keine Anwendung finden, da es sich um eine schwere Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaße handele. Aus der Begründung der gesetzlichen Regelung ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber bei einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung die Abmahnkosten begrenzen wollte.  Einfach gelagert ist nach der Begründung ein Fall wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert danach ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

 Die geforderte Unterlassungserklärung  sollte ohne fachkundige anwaltliche Beratung nicht unterschrieben werden, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Die vorgegebenen Erklärungen gehen fast immer über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Eine Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren.  Insbesondere wird oftmals das gesamte Repertoire der Rechtsinhaber einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht.

 Weiterhin sind die von den abmahnenden Kanzleien verlangten Schadenersatzforderungen oftmals nicht oder nicht in der verlangten Höhe zu zahlen. Insbesondere stellt sich stets die Frage, warum der Anschlussinhaber, der Störer ist und damit nicht automatisch  schuldhaft die Rechte Dritter verletzt, Schadensersatz zu leisten haben soll. Ob der Anschlussinhaber nach § 97 UrhG aus Schadenersatz haftet, ist daher jeweils sorgfältig zu prüfen. Daraus folgt auch, dass eine Pauschale, wie sie hier verlangt wird, meist unberechtigt ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch das sogenannte Forum-Shopping viele Fälle beim Landgericht Köln landet, das Klagen "durchwinkt".

Darüber hinaus ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bereits die Ermittlung von IP Adressen (diese ist Grundlage der Ermittlung der Abgemahnten) oftmals fehlerhaft ist. Wir beraten Mandanten, die nachweislich im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung keinen Computer hatten und auch kein W-LAN, über das Dritte sich hätten einloggen können. Trotzdem erhielten Sie eine Abmahnung. Aktuell berichtet auch das Magazin c?t über Fehler der die IP Adresse protokollierenden Software bei Abmahnungen durch in Sachen DigiProtect.

 

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung bzw. für die Vertretung zur Verfügun