Uns liegt eine weitere Abmahnung der Constantin Film Verleih GmbH vor. Diese wird vertreten durch die Waldorf Rechtsanwälte. Der Verstoß stammt aus März 2009. Eine erste Abmahnung wurde im November 2009 übersandt. Danach wurde im Januar 2010 die Abmahnung erneut zugestellt.
Es wird ein Schadensersatz in Höhe von 450,00 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 € geltend gemacht. Mithin wird eine Gesamtsumme in Höhe von 956,00 € gefordert.
Interessant ist nach wie vor auch die Strukturierung der Abmahnschreiben der Waldorf Rechtsanwälte. Unter Ziff. VI. wird als erstes zu der Frage Stellung genommen, ob eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen ist. Dies hat offensichtlich Priorität 1, was sich auch mit den Praxiserfahrungen deckt.
Dann wird als nächster Punkt der Satz der Rechtsverfolgungskosten erörtert. Erst dann kommt das Thema "Schadensersatz". Hier wird pauschal auf ein Betrag in Höhe von 450,00 € verwiesen. Weiter heißt es lapidar:
"Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der tatsächliche Schaden um ein Vielfaches höher liegt."
Es ist dringend davon abzuraten, die im Entwurf beigelegte Unterlassungserklärung ohne rechtliche Prüfung zu unterzeichnen.
Es wird dann dieser Abmahnung auch ein Beschluss des Landgerichts Berlin in einem selbstständigen Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz vorgelegt. In diesem Beschluss sind alle IP-Adressen aufgeführt, die offensichtlich ermittelt wurden. Hier stellt sich die Frage, ob dies datenschutzrechtlich zulässig ist. Wenn IP-Adressen personenbezogene Daten sind, ist eine entsprechende Veröffentlichung aller Betroffenen sicherlich unzulässig.