Abmahnung trotz Unterlassungserklärung?

Abmahnung Filesharing
29.01.20102051 Mal gelesen
In dem Artikel geht es um die Problematik der erneuten Abmahnung, trotz einer bereits vorangegenangenen Abmahnung und der darauf folgenden Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Uns liegen Informationen darüber vor, dass Abmahnungen trotz des Umstands, dass zuvor bereits Unterlassungserklärungen abgegeben worden sind bzw. zur Abgabe derselben aufgefordert wurde, noch vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ausgesprochen werden, die Werke desselben Rechteinhabers betreffen, der zuvor auch abgemahnt hatte.

Es entsteht somit die ungewöhnliche Situation, dass der Adressat einer Abmahnung eine weitere Abmahnung erhält, während er sich noch darüber beraten lässt, ob er gegenüber dem abmahnenden Rechteinhaber eine Unterlassungserklärung abgeben sollte, und wenn ja, in welcher Form.

Es erscheint hier so, dass die abmahnenden Rechteinhaber bzw. Kanzleien Wert darauf legen, dass eine individuelle Abmahnung für jeden einzelnen Verstoß erfolgt. Denkbar ist hier zum einen der Hintergrund, dass dadurch weitere Gebühren entstehen sollen. Es fragt sich jedoch, ob man nicht insoweit eine Reaktion auf die erste Abmahnung hätte abwarten können oder sollen, um den Abgemahnten die Option zu eröffnen, die Sache mit einer Unterlassungserklärung aus der Welt zu schaffen.

Weiterhin fragt sich, ob zwei Verstöße nicht auch innerhalb einer Abmahnung hätten zusammengefasst abgemahnt werden können oder müssen. Man könnte bei diesem Vorgehen auf die Idee der Rechtsmissbräuchlichkeit kommen.

Jedenfalls gilt weiterhin, dass Sie bei Erhalt einer Abmahnung nicht vorschnell reagieren sollten. Vielmehr halten wir es weiterhin für sinnvoll, dass man sich jedenfalls über die Chancen und Risiken eines weiteren Vorgehens gegen die Abmahnung informiert oder beraten lässt.

Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.die-abmahnung.de und www.abmahnung-blog.de .
 
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