Abmahnung Koch Media GmbH „Risen“ – U+C Rechtsanwälte - Forderung 650,00 €

Abmahnung Filesharing
27.01.20105051 Mal gelesen
Auch wenn die Fristen kurz sind, unterschreiben Sie nicht ohne rechtliche Prüfung die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung im Entwurf beigefügt ist. Lassen Sie sich anwaltlich beraten!

Im Rahmen eines Beratungsmandats liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei U   C Rechtsanwälte aus Regensburg vor. Diese vertreten die Firma Koch Media GmbH. Es geht um das Werk "Risen". Der angebliche Verstoß soll im Oktober 2009 erfolgt sein.

Wieder wird darauf abgestellt, dass der Anschlussinhaber haften soll. Dies ist durchaus kritisch zu hinterfragen. Auch der Beweis des ersten Anscheins wird nicht von allen Gerichten so angenommen.

In der Abmahnung wird auch auf die strafrechtlichen Regelungen der §§ 106 ff. UrhG verwiesen.

Die Kanzlei U   C Rechtsanwälte erörtert in der Abmahnung auch die Frage des "Rechts zur Privatkopie" gem. § 53 Abs. 1 UrhG. In Bezug auf die Privatkopie heißt es in der Abmahnung:

"Eine Privatkopie ist nur dann zulässig, wenn die Kopie von einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Vorlage erstellt wird. Eine solche rechtswidrige Vorlage ist aber vorliegend gegeben, da die Dateien aus/in Online-Tauschbörsen gegen den Willen der Rechteinhaberin in die Tauschbörse eingestellt und der auf dem Originalwerk vorhandene Kopierschutz überwunden wurde."

Dies ist für einen Betroffenen nicht weiter nachvollziehbar, da beispielsweise nicht bekannt ist, ob überhaupt ein Kopierschutz auf dem Original-Datenträger vorlag.

Gefordert wird ein Betrag in Höhe von 650,00 €.

Interessant ist die Formulierung, dass mit der Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung und vollständiger vorbehaltloser Zahlung die Angelegenheit "aus zivilrechtlicher Sicht" für den Abgemahnten erledigt ist.

Ist damit auch die Unterlassungsverpflichtung gemeint? Der nachfolgende Absatz versucht eine Klarstellung, ist aber an dieser Stelle nicht eindeutig. Es heißt dort, dass sämtliche Ansprüche des Urheberrechtsinhabers aus vorliegend aufgezeigtem Urheberrechtsverstoß erledigt und abgegolten sind. Bei einem erneuten Verstoß wird dann auf Schadensersatzforderungen und strafrechtliche Maßnahmen verwiesen.

Hier könnte ein Ansatzpunkt sein, dass durch die ungenaue Formulierung der Unterlassungsanspruch durch die Zahlung erlischt.

Erstaunlich ist wie immer, dass die Vollmacht genau an dem Tag unterschrieben wurde, an dem die Abmahnung erstellt wurde.

Die Firma Koch Media GmbH scheint insoweit in der Kanzlei sehr präsent zu sein.

 
Weitere aktuelle Informationen zu Abmahnungen finden Sie unter www.abmahnung-blog.de und www.die-abmahnung.de .
 
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